Entscheidung
I ZB 82/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB82
6mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen- schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktions- system der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückge- wiesen. II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 6. September 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfah- ren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer- 1 2 - 3 - degericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 - 3