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Entscheidung

2 StR 58/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – bezüglich Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 3. November 2016 im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Ferner hat es „festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten insge- samt 791.758,36 Euro erlangt hat“ und dass „auf den Verfall von Wertersatz nur deshalb nicht erkannt [wird], weil Ansprüche der Anleger als Geschädigte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“. Das Rechtsmittel hat den 1 - 3 - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO können keinen Bestand ha- ben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des vom Angeklagten jeweils Erlangten durch eine Addition der überwiesenen Anlegergelder ermittelt und die so errechnete Summe in Höhe von 791.758,36 Euro als Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechts- erwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 265). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen Ver- hältnissen des Angeklagten keinen Anhalt. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt 2