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Beschluss

5 StR 395/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einheitliche Betäubungsmittelgeschäfte, bei denen Zahlung und Übergabe als Teilakte zusammentreffen, sind tatbestandlich zu einer einzigen Haupttat zu verbinden. • Mehrere Unterstützungshandlungen, die sich auf dasselbe einheitliche Handeltreiben eines Lieferanten beziehen, stellen nur ein einheitliches Beihilfe-Delikt dar. • Bei der Strafzumessung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass die Drogen in den Verkehr gelangt sind, wenn insoweit ein strafmildernder Umstand (Nichterreichen des Drogenmarktes) fehlt und das Gericht dies fälschlich anders gewertet hat.
Entscheidungsgründe
Einheitlichkeit von Betäubungsmittelgeschäften führt zu einem einheitlichen Beihilfevorwurf • Einheitliche Betäubungsmittelgeschäfte, bei denen Zahlung und Übergabe als Teilakte zusammentreffen, sind tatbestandlich zu einer einzigen Haupttat zu verbinden. • Mehrere Unterstützungshandlungen, die sich auf dasselbe einheitliche Handeltreiben eines Lieferanten beziehen, stellen nur ein einheitliches Beihilfe-Delikt dar. • Bei der Strafzumessung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass die Drogen in den Verkehr gelangt sind, wenn insoweit ein strafmildernder Umstand (Nichterreichen des Drogenmarktes) fehlt und das Gericht dies fälschlich anders gewertet hat. Der Angeklagte war in mehrere Lieferungen von Betäubungsmitteln an den Abnehmer B. eingebunden. Er übergab mehrfach Drogen an B. und nahm bei den Übergaben jeweils Zahlung aus vorherigen Verkäufen entgegen. Drei Lieferungen (5.–31. Juli 2016 und 1. August 2016) wurden dem gesondert verfolgten Lieferanten Y. zugerechnet; der Angeklagte handelte dabei in Absprache mit Y. und einem Mitbeteiligten. Bei einer Durchsuchung wurden sichergestellte Mengen entdeckt, darunter auch nicht geringe Mengen Amphetamin und Marihuana. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in drei Fällen sowie zum Handeltreiben in einem Fall. Die Revision rügt rechtliche Fehler in der Konkurrenzbewertung und bei der Strafzumessung. • Nach ständiger Rechtsprechung sind aufeinander bezogene Teilakte (Übergabe neuer Drogen und Zahlung für frühere Lieferungen), die inhaltlich zum gleichen Betäubungsmittelgeschäft gehören, nicht als getrennte Haupttaten zu behandeln, sondern als Teile einer einheitlichen Tat zu verbinden (vgl. einschlägige BGH-Rechtsprechung). • Hier zahlte B. jeweils erst bei der nächsten Lieferung; Zahlung und neue Übergabe trafen somit als Teilakte zusammen. Folglich stehen die drei Unterstützungshandlungen des Angeklagten in Fällen 2–4 rechtlich in Beziehung zu einer einzigen Haupttat des Lieferanten Y. und bilden nur ein einheitliches Beihilfedelikt. • Die ursprüngliche Verurteilung in drei Fällen war daher rechtlich fehlerhaft; der Schuldspruch für die Fälle 2–4 ist entsprechend zu ändern. Eine solche Änderung ist durch § 265 StPO nicht ausgeschlossen, weil dem Angeklagten hierdurch kein andersartiges Verteidigungsrecht genommen wurde. • Soweit das Landgericht in Fall 1 (und in den Fällen 2 und 3) straferschwerend gewertet hat, dass die Drogen in den Verkehr gelangt seien, liegt ein Wertungsfehler vor: Das Gericht hat unzulässig das Fehlen eines strafmildernden Umstands (Nichterreichen des Drogenmarktes) als strafschärfend berücksichtigt. • Die verbleibenden Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen, werden durch die Korrektur der Konkurrenzbeurteilung und den Wertungsfehler nicht berührt und können weiter Bestand haben. • Folge ist die Änderung des Schuldspruchs (Zusammenfassung der Fälle 2–4 zu einem Beihilfe-Delikt) und die Aufhebung des Strafausspruchs, sodass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden muss. Die Revision des Angeklagten hat in Teilbereichen Erfolg. Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass die Handlungen in den Fällen 2–4 nur ein einheitliches Beihilfe-Delikt zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (bzw. bandenmäßigem Handeltreiben insoweit) bilden; folglich ist der gesamte frühere Strafausspruch aufzuheben. Zudem war die Einzelstrafe im Fall 1 nicht zu halten, weil das Gericht rechtsfehlerhaft den Umstand, dass Drogen in den Verkehr gelangt sind, strafschärfend gewertet hat. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die darüber hinausgehende Revision wird verworfen. Das bedeutet zusammengefasst: Teilerfolg der Revision mit Änderung und Aufhebung des Strafausspruchs sowie Rückverweisung zur Neubeurteilung.