Entscheidung
2 ARs 417/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141117B2ARS417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141117B2ARS417.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 417/17 2 AR 265/17 vom 14. November 2017 in der Anzeigesache gegen 1. Richterin am VGH 2. Richter am VGH 3. Richter am VGH wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung Antragstellerin: Az.: 3 Ws 852/16 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 be- schlossen: 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesge- richtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach und Dr. Grube werden als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abge- lehnt. Gründe: Zu 1.) Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der An- tragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwer- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antrag- stellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Be- schluss vom 23. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin ent- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei- 1 2 - 3 - dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). Zu 3.) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommt nicht in Betracht. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Appl Eschelbach Grube 3 4