Beschluss
I ZB 23/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag beschränken, indem er die Ausführung davon abhängig macht, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat.
• Der Gerichtsvollzieher darf zur Prüfung, ob eine frühere Vermögensauskunft vorliegt, das von den zentralen Vollstreckungsgerichten geführte Vermögensverzeichnis zu Vollstreckungszwecken abrufen (§ 802k Abs.2 ZPO).
• Die nachträgliche Gesetzesänderung, die den Verzicht des Gläubigers auf die Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses unbeachtlich macht, wirkt nicht rückwirkend auf vor dem Inkrafttreten erteilte Aufträge.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsauftrag: Beschränkung durch Bedingung und Abruf des Vermögensverzeichnisses • Ein Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag beschränken, indem er die Ausführung davon abhängig macht, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. • Der Gerichtsvollzieher darf zur Prüfung, ob eine frühere Vermögensauskunft vorliegt, das von den zentralen Vollstreckungsgerichten geführte Vermögensverzeichnis zu Vollstreckungszwecken abrufen (§ 802k Abs.2 ZPO). • Die nachträgliche Gesetzesänderung, die den Verzicht des Gläubigers auf die Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses unbeachtlich macht, wirkt nicht rückwirkend auf vor dem Inkrafttreten erteilte Aufträge. Die Gläubigerin beantragte am 7. Juni 2016 beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO, machte die Ausführung aber davon abhängig, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben habe. Für den Fall, dass dies nicht zutreffe oder der Schuldner Sozialleistungen beziehe, kündigte sie bereits die Rücknahme an. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung ab, weil eine Prüfung nur durch Einsicht in das zentrale Vermögensverzeichnis möglich sei und diese Einsicht ohne Auftrag unzulässig sei. Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht bestätigten die Ablehnung. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Bedingung des Vollstreckungsauftrags zulässig ist und ob der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis abrufen darf. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 802d Abs.1 S.1 ZPO ist eine erneute Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren nur bei glaubhaft gemachten Tatsachen über wesentliche Vermögensänderungen zulässig; sonst ist gemäß § 802d Abs.1 S.2 ZPO ein Abdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten. • Zugrundeliegende Rechtsfrage: Ob ein Gläubiger den Vollstreckungsauftrag unter eine Bedingung stellen kann, die von der Existenz einer früheren Vermögensauskunft abhängt, und ob der Gerichtsvollzieher zur Prüfung Einsicht in das zentrale Verzeichnis nehmen darf. • Abrufrecht des Gerichtsvollziehers: § 802k Abs.2 ZPO erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abzurufen; dies umfasst die Prüfung, ob bereits eine Vermögensauskunft vorliegt. • Zeitliche Wirkung der Gesetzesänderung: Die spätere Neufassung des § 802d Abs.1 S.2 ZPO, die einen Verzicht des Gläubigers auf Übersendung unbeachtlich stellt, trat erst am 26.11.2016 in Kraft und konnte nicht rückwirkend auf den Antrag vom 7.6.2016 angewendet werden. • Folgerung: Mangels abweichender Vorschriften durfte die Gläubigerin ihren Auftrag an einen Umstand anknüpfen, der für sie nicht ohne weiteres erkennbar war; der Gerichtsvollzieher war berechtigt und verpflichtet, das zentrale Vermögensverzeichnis zur Prüfung abzurufen. • Verfahrensrechtlich: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig; der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs.5 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Er hat die Beschwerde gegen das Amtsgericht stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 7. Juni 2016 auszuführen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschränkung des Auftrags auf den Fall keiner früheren Vermögensauskunft zulässig war und der Gerichtsvollzieher das zentrale Vermögensverzeichnis zu Vollstreckungszwecken abrufen durfte. Die nachträgliche Gesetzesänderung vom 26.11.2016 wirkte nicht rückwirkend; daher blieb der vor dem Inkrafttreten erteilte Auftrag wirksam. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.