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Beschluss

2 StR 320/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verurteilung kann im Wege der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (Postpendenz) dahin gehen, dass bei Unsicherheit über eine Beteiligung an Vortaten wegen der nachfolgenden Nachtat festgestellt wird, welche Tat nach dem milderen Strafrahmen zu ahnden ist. • Kann die Beteiligung des Angeklagten an vorausgegangenen Diebstählen nicht festgestellt werden, rechtfertigt die festgestellte nachfolgende Hehlerei beziehungsweise Beihilfe zur Hehlerei eine Verurteilung; ein Teilfreispruch ist dann erforderlich, wenn die Anklage die Taten alternativ gestellt hat. • Bei Anwendung der Postpendenz/Wahlfeststellung ist die Strafe nach dem Gesetz zu bemessen, das die mildere Rechtsfolge zulässt, und der Rechtsfolgenausspruch kann trotz Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben.
Entscheidungsgründe
Postpendenzfeststellung bei ungewisser Beteiligung an Vortaten führt zu Verurteilung wegen Hehlerei/Beihilfe • Eine Verurteilung kann im Wege der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (Postpendenz) dahin gehen, dass bei Unsicherheit über eine Beteiligung an Vortaten wegen der nachfolgenden Nachtat festgestellt wird, welche Tat nach dem milderen Strafrahmen zu ahnden ist. • Kann die Beteiligung des Angeklagten an vorausgegangenen Diebstählen nicht festgestellt werden, rechtfertigt die festgestellte nachfolgende Hehlerei beziehungsweise Beihilfe zur Hehlerei eine Verurteilung; ein Teilfreispruch ist dann erforderlich, wenn die Anklage die Taten alternativ gestellt hat. • Bei Anwendung der Postpendenz/Wahlfeststellung ist die Strafe nach dem Gesetz zu bemessen, das die mildere Rechtsfolge zulässt, und der Rechtsfolgenausspruch kann trotz Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen in mehreren Fällen wegen Beihilfe zum Diebstahl bzw. Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei und wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt. In vier Fällen ließ das Landgericht offen, ob der Angeklagte an den vorausgehenden Diebstählen selbst beteiligt war; eine Beteiligung konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die Anklage hatte diese Taten alternativ als gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahl oder als Ankauf und Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge (Hehlerei) dargestellt. Der Angeklagte legte Revision ein; der Generalbundesanwalt und der Senat prüften insbesondere die Frage der zulässigen Wahlfeststellung (Postpendenz) und die Zuordnung des Strafrahmens. • Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist, im Übrigen freigesprochen wird. • Bei unklarer Beteiligung an Vortaten kann (bei gesetzesalternativen Anklagen) im Wege der Postpendenzfeststellung auf die nachfolgende Nachtat festgestellt werden; maßgeblich ist der feststehende Sachverhalt, der die Verurteilung wegen der Nachtat rechtfertigt. • Die Alternative der Anklage (Diebstahl in besonders schwerem Fall nach §§ 242 Abs.1, 243 Abs.1 S.2 Nr.1 und 3, 25 Abs.2 StGB oder Hehlerei nach § 259 StGB) gebietet bei nicht nachgewiesener Beteiligung an den Vortaten den Teilfreispruch bezüglich des Diebstahls. • Für die Bemessung der Strafe bei Postpendenz gelten die Grundsätze der Wahlfeststellung: Es ist das mildere Gesetz zugrunde zu legen; das Landgericht hat insoweit korrekt den niedrigeren Strafrahmen zugrunde gelegt. • Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht notwendigerweise den Rechtsfolgenausspruch; die Einzelstrafen wären nach Überzeugung des Senats nicht niedriger ausgefallen, wenn ausschließlich Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei festgestellt worden wäre. Der Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, dass er der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist; im Übrigen wird er freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Verurteilung wegen Hehlerei/Beihilfe zur Hehlerei beruht auf einer zulässigen Postpendenzfeststellung, weil die Beteiligung an den Vortaten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, die nachfolgende Tat (Hehlerei) jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben ist. Bei der Strafbemessung ist auf das mildere Gesetz abzustellen; deshalb blieb der Rechtsfolgenausspruch bestehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.