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Entscheidung

4 StR 60/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR60.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/14 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Verfahrensbeteiligte: wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten S. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 beschlos- sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird zu- rückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I. GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirt- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner Verteidiger durchgeführt habe. Die Gehörsrüge, die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren Mitan- geklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel wechselseitig zurück- genommen hatten, war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die wei- tere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu behan- deln (vgl. auch LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24). Daher war – neben dem Generalbundesanwalt – nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptver- handlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu hö- ren. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3