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Entscheidung

4 StR 430/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR430.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/17 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 16. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, weil zwischen einem möglicher- weise vorhandenen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der abgeurteilten Tat jedenfalls kein symptomatischer Zu- sammenhang bestehe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer 1 - 3 - mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. 2. Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Betäubungsmittelabhänigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchliche Aussagen auf, sodass dem Senat eine sach- gerechte Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten nicht möglich ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe „zu- letzt wieder Heroin konsumiert, ohne aber abhängig zu sein“ (UA S. 3), an- dererseits aber „bestehe bei dem Angeklagten eine Opioidabhängigkeit mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm“ (UA S. 12, 15 f.). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt, ergibt sich nicht aus dem Ge- samtzusammenhang und liegt auch sonst nicht nahe. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, 2 3 4 5 - 4 - dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nicht- anwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittel- angriff ausgenommen. Franke RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehin- dert. Franke Bender Feilcke Paul