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Beschluss

1 StR 387/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen eine Betrugsverurteilung kann Erfolg haben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung widersprüchlich oder lückenhaft ist. • Zur Annahme eines Vermögensschadens nach § 263 StGB kommt es auf den Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. • Äußerungen des Angeklagten in einem anwaltlichen Beratungsgespräch Jahre nach der Vermögensübergabe sind wegen zeitlicher Entfernung und erkennbarer Interessenlage für den Tatzeitpunkt nicht ohne Weiteres ausschlaggebend. • Erhebliche spätere Teilzahlungen und zivilrechtliche Vergleiche können Indizien dafür sein, dass ein Rückzahlungsanspruch bestand und ein vollständiger Vermögensschaden nicht feststeht.
Entscheidungsgründe
Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Rückzahlungswille entscheidend für Vermögensschaden • Die Revision gegen eine Betrugsverurteilung kann Erfolg haben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung widersprüchlich oder lückenhaft ist. • Zur Annahme eines Vermögensschadens nach § 263 StGB kommt es auf den Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. • Äußerungen des Angeklagten in einem anwaltlichen Beratungsgespräch Jahre nach der Vermögensübergabe sind wegen zeitlicher Entfernung und erkennbarer Interessenlage für den Tatzeitpunkt nicht ohne Weiteres ausschlaggebend. • Erhebliche spätere Teilzahlungen und zivilrechtliche Vergleiche können Indizien dafür sein, dass ein Rückzahlungsanspruch bestand und ein vollständiger Vermögensschaden nicht feststeht. Der Angeklagte vereinbarte 2005 mit dem Zeugen H., 250.000 € zinsgünstig in der Schweiz anzulegen; als Rückzahlung sollten jährlich 25.000 € erfolgen und das Geld auf Verlangen zurückforderbar sein. H. überwies am 13. Mai 2005 den Betrag auf ein Konto der o. GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Angeklagten war; faktische Geschäftsführung lag bei Ehefrau und Angeklagtem. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe von Anfang an nicht zurückzahlen wollen und die Beträge für sich, seine Ehefrau und die GmbH vereinnahmt. In den Folgejahren leistete die o. GmbH und der Angeklagte Teilzahlungen (insgesamt namentlich in mehreren Tranchen) und es fanden weitere zivilrechtliche Zahlungen und ein Vergleich zugunsten des Geschädigten statt. Der Angeklagte bestritt betrügerisches Handeln; die Strafkammer stützte sich wesentlich auf ein Schreiben eines Rechtsanwalts, das ein Beratungsgespräch des Angeklagten drei Jahre nach der Übergabe wiedergibt. Auf dieser Grundlage verurteilte das Landgericht wegen Betrugs; der Angeklagte legte Revision ein. • Revision des Angeklagten hatte Erfolg; Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die Revision überprüft nur auf Rechtsfehler wie Widersprüchlichkeit, Unklarheit oder Lücken. • Das Landgericht nahm zu Recht an, dass ein vollständiger Vermögensschaden vorliegt, wenn bei Übergabe kein Rückzahlungswille bestand; maßgeblich ist der Wille zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung. • Das maßgebliche Indiz des Landgerichts ist ein Schreiben, das Äußerungen des Angeklagten in einem anwaltlichen Beratungsgespräch von 2008 wiedergibt. Diese Äußerungen sind jedoch wegen des zeitlichen Abstands und ihrer erkennbaren Interessenlage als Abwehrstrategie im zivilrechtlichen Verfahren nicht ohne weiteres geeignet, auf den Rückzahlungswillen 2005 zu schließen. • Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass vereinbarungsgemäße (Teil-)Rückzahlungen und tatsächliche unternehmensbezogene Verwendungen des Geldes (z. B. Darlehen, Zwischenfinanzierung) als Indizien für einen Anlage- und Rückzahlungswillen sprechen können. • Es ist auch nicht gesichert festgestellt, dass ein tatbestandlicher Vermögensschaden in voller Höhe oder überhaupt entstanden ist; es könnten allenfalls Teilwertminderungen vorliegen, deren Feststellung einer wirtschaftlichen Bewertung und konkreten Bezifferung bedürfte (§ 263 Abs. 1 StGB betreffend Vermögensschaden). • Festgestellte Teilentnahmen des Angeklagten (ca. 80.390,88 €) sprechen dafür, dass Gelder privat verwendet wurden, jedoch ist offen, ob und in welchem Umfang hieraus ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs resultiert. • Wegen dieser Unsicherheiten und Lücken hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. März 2017 auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. Der Schuldspruch wegen Betrugs hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, insbesondere lückenhaft ist. Wesentliche Indizien des Landgerichts (Äußerungen des Angeklagten im anwaltlichen Beratungsgespräch von 2008) sind für den relevanten Tatzeitpunkt 2005 nicht ohne Weiteres verwertbar und es wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass tatsächliche Teilzahlungen, zivilrechtliche Vergleiche und geschäftliche Verwendungen des Geldes auch für einen vorhandenen Rückzahlungswillen sprechen können. Es ist daher offen, ob ein vollständiger Vermögensschaden oder nur eine Teilwertminderung vorliegt; dies ist im neuen Verfahren zu klären. Sollte das neue Gericht erneut zu einer Verurteilung gelangen, sind bei der Strafbemessung und der Frage der Aussetzung zur Bewährung die bereits geleisteten Zahlungen des Angeklagten in Höhe von insgesamt 185.000 € zu berücksichtigen.