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Entscheidung

IX ZR 57/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:061117BIXZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:061117BIXZR57.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/17 vom 6. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. November 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat der Senat den Antrag des durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abge- lehnt. Die Anwälte haben daraufhin die Niederlegung des Mandats angezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist mit Beschluss vom 4. Okto- ber 2017 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2017 verlängerten Frist begründet worden war. Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt hatte, dass er die Niederlegung des Mandats nicht zu vertreten hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 128/16, ZInsO 2017, 442 Rn. 1 mwN). 1 - 3 - Nunmehr beantragt der Beklagte persönlich die erneute Prüfung seines Anliegens. Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Se- nat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2016 - 9 O 101/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2017 - 12 U 123/16 - 2 3