Beschluss
3 StR 392/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren.
• Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe genügt die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB, wenn der Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB erwartet werden kann; die Maßregel ist nicht von vornherein auf zwei Jahre beschränkt.
• Ist die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft, entfällt darauf gestützt die Grundlage für Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 1 StGB).
• Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB ist zwischen dem Hang zu erheblichen Straftaten und der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu unterscheiden; frühere Vorstrafen sind substanziiert zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt führt zum Wegfall der Sicherungsverwahrung • Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren. • Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe genügt die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB, wenn der Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB erwartet werden kann; die Maßregel ist nicht von vornherein auf zwei Jahre beschränkt. • Ist die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft, entfällt darauf gestützt die Grundlage für Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 1 StGB). • Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB ist zwischen dem Hang zu erheblichen Straftaten und der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu unterscheiden; frühere Vorstrafen sind substanziiert zu würdigen. Der Angeklagte, seit dem 21. Lebensjahr opiatabhängig und in Substitution, griff Ende Juli 2016 in seiner Wohnung die Zeugin H. nach Konsum von Methadon und Alkohol körperlich an und hindert sie am Verlassen des Schlafzimmers. Zwei Tage später suchte er den später getöteten K. in dessen Wohnung auf, stach mit einem Küchenmesser zweimal auf ihn ein; K. verstarb an den Folgen. Der Angeklagte hatte K. zuvor fälschlich einer sexuellen Beziehung mit H. verdächtigt und ihn töten wollen. Außerdem bedrohte er die aus dem Haus geflohene Zeugin. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Mordes und weiterer Delikte zu 14 Jahren und sechs Monaten Haft, ordnete Sicherungsverwahrung an und sah von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab. • Das Landgericht hat die Taten als Mord und weitere Straftaten rechtsfehlerfrei festgestellt; die Revision hiergegen ist im Übrigen unbegründet. • Die Ablehnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Erfolgsaussicht der Behandlung fehlbegründet abgelehnt hat; entscheidend ist die konkrete Aussicht, dass der Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB erreicht werden kann. • Die Strafkammer hat zu Unrecht darauf gestützt, der Angeklagte sei an die Haftsituation gewöhnt und könne eine erneute Inhaftierung ohne therapeutisches Angebot gut überstehen; dies genügt nicht zur Verneinung der Erfolgsaussicht nach § 64 StGB. • Aufgrund der seit 1.8.2016 geltenden Gesetzeslage ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei zusätzlicher Freiheitsstrafe nicht auf zwei Jahre begrenzt; die Höchstfrist kann sich nach § 67d Abs.1 Satz3 i.V.m. § 67 Abs.4 StGB verlängern. • Weil die Ablehnung der Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft ist, entfällt die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 i.V.m. § 72 Abs.1 StGB; zudem hat das Urteil keine hinreichend substantiierte Unterscheidung zwischen Hang zu erheblichen Straftaten und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs.3 StGB getroffen. • Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; dabei ist ein Sachverständiger nach § 246a StPO hinzuzuziehen und gegebenenfalls kumulative Anordnung milderer Maßnahmen zu prüfen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Unterbringung in Sicherungsverwahrung angeordnet und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde. Die bislang getroffenen Feststellungen zur Tat und Schuld bleiben bestehen; die übrige Revision wird verworfen. Die Fragen der Maßregelanordnung nach § 64 und der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB sind neu zu verhandeln und zu entscheiden; ein Sachverständiger ist beizuziehen. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei auch die Möglichkeit kumulativer Anordnung von Maßregeln zu berücksichtigen ist und die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung konkret zu prüfen ist.