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Entscheidung

3 StR 366/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR366.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 366/17 vom 3. November 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 3. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 30. März 2017 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona- ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der Zeit vom 26. Juli bis zum 14. September 2016 in zwölf Fällen von jeweils einem der früheren Mitangeklagten, die ihn mit einer oder mehreren unbekann- ten Personen in seinem Kiosk aufsuchten, Zigaretten, die ihm in einzelnen Päckchen angeboten wurden und sich in großen Taschen oder Tüten von Supermärkten befanden. Der Kaufpreis pro Päckchen betrug einen Euro weni- ger als auf der jeweiligen Steuerbanderole ausgewiesen. In acht Fällen betrug 1 2 - 3 - der Kaufpreis zwischen 450 und 1.100 €, in vier Fällen ist der von dem Ange- klagten aufgewendete Betrag nicht festgestellt. Die Ankäufe fanden jeweils kur- ze Zeit nach Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen statt, die den ehemaligen Mitangeklagten vorgeworfen werden. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist in keinem der Fälle die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei dargetan. Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache - unter an- derem - ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen frem- des Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer Verurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat. Daran fehlt es hier, denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die von dem Angeklagten angekauften Zigaretten tatsächlich aus Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen oder sonstigen gegen fremdes Vermögen gerichteten Taten stammten. Der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten wegen solcher Taten angeklagt sind, vermag eine solche Feststellung nicht zu erset- zen. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entschei- dung. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler gibt dem Senat Anlass, zum wiederhol- ten Mal darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, das Gericht nicht von der Pflicht zur Dar- legung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbin- det, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Ge- setzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe 3 4 5 6 - 4 - (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 169/15, juris Rn. 4). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg