Entscheidung
3 StR 301/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR301
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR301.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/17 vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 3. März 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Stra- fe angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allge- meine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbeson- dere für den Strafausspruch. Insoweit stellt es entgegen der vom Generalbun- desanwalt vertretenen Auffassung keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Darlegungsmangel dar, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob die Voraus- setzungen einer Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorlagen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Mitange- klagte V. spätabends einen Lieferfahrer der von seinem Vater betriebenen Pizzeria dazu, eine telefonisch bestellte Pizza zu einem abgelegenen Parkplatz 1 2 3 - 4 - zu bringen, um ihn dort zu überfallen. Nachdem der Lieferfahrer in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der Pizzeria an dem Parkplatz eingetroffen war, be- drohte der Angeklagte aufgrund eines zwischenzeitlich gemeinsam mit V. gefassten Tatentschlusses den Lieferfahrer und dessen Kollegen mit einem Messer, so dass es V. gelang, ihnen das mitgeführte Bargeld wegzuneh- men. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer sowohl dem An- geklagten als auch dem Mitangeklagten deren umfassende Geständnisse zu- gute gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat sie darüber hinaus "insbeson- dere auch berücksichtigt, dass er sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu der Tat bekannt und umfassende Angaben gemacht" habe. 2. Diese Strafzumessungserwägung erforderte keine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB. a) Die Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er - wie hier - an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Wesentliche Aufklärungshilfe liegt vor, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt wor- den wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbe- hörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkennt- nisse zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). 4 5 6 - 5 - b) Den Urteilsgründen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Überfüh- rung des Mitangeklagten geleistet haben könnte. Allein der Umstand, dass er bereits im Ermittlungsverfahren "umfassende Angaben" gemacht hat, ist inso- weit nicht aussagekräftig. Außerdem wurde der Mitangeklagte bereits am Tag nach der Tat, der Angeklagte hingegen erst einen Tag später festgenommen. In Anbetracht dessen bestand sachlichrechtlich kein Anlass, das Vorlie- gen der Voraussetzungen des § 46b StGB zu prüfen. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben worden. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 7 8