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Entscheidung

V ZA 38/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 38/17 vom 26. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewie- sen. Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom 25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Beru- fung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Ober- landesgerichts beizuordnen. 1 2 - 3 - II. Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu ent- sprechen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO). 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Klä- ger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwer- fenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Er- folg, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutions- klage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehler- frei als unzulässig verworfen. a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnah- me des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071). 3 4 5 6 - 4 - b) Da das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil vom 21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Be- rufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 - 7