Beschluss
2 StR 334/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist insoweit begründet, als das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat.
• Für die Bewährungsentscheidung sind zunächst die Voraussetzungen der günstigen Legal- und Sozialprognose (§ 56 Abs.1 StGB) zu prüfen; besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs.2 StGB setzen diese Prüfung nicht außer Kraft.
• Die Ausübung des Schweigerechts des Angeklagten darf bei der Bewertung seiner Persönlichkeit und Reue nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Bewährungsablehnung wegen Verhaltens in der Hauptverhandlung unzureichend begründet • Die Revision des Angeklagten ist insoweit begründet, als das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. • Für die Bewährungsentscheidung sind zunächst die Voraussetzungen der günstigen Legal- und Sozialprognose (§ 56 Abs.1 StGB) zu prüfen; besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs.2 StGB setzen diese Prüfung nicht außer Kraft. • Die Ausübung des Schweigerechts des Angeklagten darf bei der Bewertung seiner Persönlichkeit und Reue nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei verurteilt; frühere Strafe aus einem Strafbefehl wurde einbezogen. Gesamtfreiheitsstrafe: 1 Jahr, sechs Monate und zwei Wochen. Das Landgericht lehnte die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ab mit der Begründung, es lägen keine besonderen Umstände gemäß § 56 Abs.2 StGB vor. Zur Begründung führte das Landgericht an, der Angeklagte habe zwar eine Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur als Beihilfe gehandelt, zeige aber in der Hauptverhandlung keine Einsicht oder Reue und wenig Mitgefühl gegenüber der Geschädigten. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er insbesondere die Ablehnung der Bewährung beanstandete. • Das Landgericht hat Schuld und Strafzumessung nicht zu Unrecht festgestellt; insoweit ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO). • Bei der Prüfung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind vorrangig die Voraussetzungen des § 56 Abs.1 StGB (günstige Legal- und Sozialprognose) zu prüfen; erst danach kommt § 56 Abs.2 StGB in Betracht. • Die Bewertung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung keine Einsicht gezeigt, ist rechtsfehlerhaft, weil er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat. Die Aussageverweigerung darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, sonst wäre das Schweigerecht faktisch eingeschränkt. • Weil das Urteil einen möglichen Bewertungsfehler enthält, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Ablehnung der Bewährung auf diesem Fehler beruht; deshalb ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen. • Folge: Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hatte, und das Urteil in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision, insbesondere gegen Schuldspruch und Strafzumessung, wurde verworfen. Damit bleibt die Verurteilung in der Hauptsache bestehen, jedoch ist die Bewährungsfrage neu und unter Beachtung der vorrangigen Prüfung der Legal- und Sozialprognose sowie des Gebots, das Schweigerecht des Angeklagten nicht nachteilig zu werten, zu entscheiden.