Entscheidung
1 StR 359/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:261017B1STR359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:261017B1STR359.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/17 vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 26. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landshut vom 13. April 2017 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hiervon wegen „überlanger“ Verfahrensdauer vier Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrü- ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung für die unan- gemessene Verfahrensdauer erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Der Straf- ausspruch hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwi- schen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine ei- genständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfah- ren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswid- rige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.). b) Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung der Rechtsfolgen so- wohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung be- rücksichtigt, dass die Taten (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2010) schon länger zurück liegen. Darüber hinaus hat es vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für voll- streckt erklärt, weil verfahrensfördernde Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und zwei Monaten nicht stattfanden und der Angeklagte in- folge der langen Verfahrensdauer in seiner Lebensführung erheblich einge- schränkt war, zumal er eine Haftstrafe befürchten musste. Die Wirtschaftsstrafkammer hat jedoch im Rahmen der Strafzumessung dem Umstand nicht erkennbar Rechnung getragen, dass die Verfahrensdauer für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang war. Ausweislich der Ur- teilsgründe fanden wegen der verfahrensgegenständlichen Taten schon im Februar 2011 Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem beim Angeklagten 3 4 5 - 4 - statt (UA S. 36). Dieser Zeitraum bis zum Urteilserlass hätte vorliegend als ei- genständiger und auch bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Straffindung berücksichtigt werden müssen. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vor- liegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff 6