Beschluss
1 StR 279/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilte Tat war vor Ergehen des Urteils verjährt; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
• Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unterbrechen die Verjährung nur, wenn sie sich auf den Täter als Tatverdächtigen beziehen; gegen unbekannte Hintermänner wirken sie nicht verjährungsunterbrechend.
• Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 hält rechtlicher Überprüfung stand, weil die Tat nicht verjährt ist und die Feststellungen zur Täterschaft rechtsfehlerfrei sind.
Entscheidungsgründe
Verjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung 2009; Verurteilung 2010 bestätigt • Die wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilte Tat war vor Ergehen des Urteils verjährt; das Verfahren ist insoweit einzustellen. • Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unterbrechen die Verjährung nur, wenn sie sich auf den Täter als Tatverdächtigen beziehen; gegen unbekannte Hintermänner wirken sie nicht verjährungsunterbrechend. • Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 hält rechtlicher Überprüfung stand, weil die Tat nicht verjährt ist und die Feststellungen zur Täterschaft rechtsfehlerfrei sind. Der Angeklagte fungierte als faktischer Geschäftsführer der 2009 gegründeten N. GmbH ohne eingetragene Geschäftsführerschaft. In den Umsatzsteuerjahreserklärungen der N. für 2009 und 2010 wurden nur Bruchteile der tatsächlichen Umsätze angegeben. Dadurch entstand eine Umsatzsteuerverkürzung von 46.133,51 Euro (2009) und 3.236.122,76 Euro (2010). Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in beiden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte Verfahrensmängel und Sachrügen. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere Verjährungsfragen und die Wirksamkeit von Durchsuchungsbeschlüssen als Unterbrechung der Verjährung. • Verjährung 2009: Die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 wurde am 19.02.2010 abgegeben; damit war die Tat beendet und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB begann zu laufen. • Es lag keine verlängernde Regelung nach § 376 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 3 AO vor, weil keines der in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO genannten Regelbeispiele (z. B. Hinterziehung großen Ausmaßes) einschlug. • Es fanden vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Unterbrechungshandlungen gemäß § 78c Abs. 1 StGB statt. Die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse von 2013 richteten sich namentlich gegen andere, in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer und nicht gegen den hier Angeklagten. • Richtungswirkung: Richterliche Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nur, wenn der Täter als Tatverdächtiger in den Akten genannt ist; Handlungen gegen unbekannte oder anders benannte Personen genügen nicht. • Feststellungen 2010: Für den Veranlagungszeitraum 2010 war die Tat am 16.03.2011 beendet; aufgrund der einschlägigen Regelungen (u.a. § 376 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 3 AO) gilt hier eine zehnjährige Verjährungsfrist, sodass die Tat nicht verjährt ist. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer und zur Veranlassung der unrichtigen Erklärung für 2010 war frei von Rechtsfehlern; Indizien wie Geschäftsabwicklung über eine allein vom Angeklagten genutzte Mobilfunknummer rechtfertigen die Schlussfolgerungen. • Strafausspruch: Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Einzelstrafen getrennt bemessen, so dass keine wechselseitige Belastung durch die zusätzliche Verurteilung für 2009 vorliegt. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für 2009 verurteilt wurde; dieses Verfahren wird eingestellt, da die Tat vor Erlass des Urteils verjährt war. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2010 bleibt die Verurteilung bestehen; der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die weitergehende Revision wird verworfen, und der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des nun eingestellten Verfahrensabschnitts trägt die Staatskasse und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen werden erstattet.