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Urteil

VIII ZR 135/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als "Entwurf" bezeichnetes, von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnetes und den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Schriftstück, das zugleich mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wird, ist in der Regel als rechtzeitig abgegebene Berufungsbegründung zu behandeln. • Die Kennzeichnung eines Schriftsatzes als "Entwurf" spricht nicht ohne weiteres dafür, dass er nicht auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll; maßgeblich ist die objektive Willensrichtung aus dem Zusammenhang der Schriftsätze und den Begleitumständen zum Zeitpunkt der Einreichung. • Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigt Wiedereinsetzung nur, wenn die Mittellosigkeit kausal für die Versäumung war; liegt bereits ein unterzeichneter Entwurf einer Berufungsbegründung vor, spricht dies gegen kausale Mittellosigkeit. • Die erstinstanzliche oder berufsgerichtsseitige Wertung, ein als Entwurf bezeichneter, aber formell vollwertiger Schriftsatz diene nur dem Prozesskostenhilfeantrag, ist nur dann zu akzeptieren, wenn dies aus dem Schriftsatz oder den Begleitumständen mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließender Deutlichkeit folgt.
Entscheidungsgründe
Entwurf gekennzeichneter, unterzeichneter Berufungsbegründungsschriftzug als rechtzeitige Berufungsbegründung • Ein als "Entwurf" bezeichnetes, von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnetes und den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Schriftstück, das zugleich mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wird, ist in der Regel als rechtzeitig abgegebene Berufungsbegründung zu behandeln. • Die Kennzeichnung eines Schriftsatzes als "Entwurf" spricht nicht ohne weiteres dafür, dass er nicht auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll; maßgeblich ist die objektive Willensrichtung aus dem Zusammenhang der Schriftsätze und den Begleitumständen zum Zeitpunkt der Einreichung. • Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigt Wiedereinsetzung nur, wenn die Mittellosigkeit kausal für die Versäumung war; liegt bereits ein unterzeichneter Entwurf einer Berufungsbegründung vor, spricht dies gegen kausale Mittellosigkeit. • Die erstinstanzliche oder berufsgerichtsseitige Wertung, ein als Entwurf bezeichneter, aber formell vollwertiger Schriftsatz diene nur dem Prozesskostenhilfeantrag, ist nur dann zu akzeptieren, wenn dies aus dem Schriftsatz oder den Begleitumständen mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließender Deutlichkeit folgt. Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses, das der Beklagte zu 1 gemietet und die Beklagte zu 2 mitbenutzt hatte. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis; der Beklagte zu 1 zahlte innerhalb der Schonfrist. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung; die Beklagte zu 2 legte fristgerecht Berufung ein und reichte innerhalb der Frist mehrere Schriftsätze ihres Anwalts ein, darunter einen als "Entwurf" bezeichneten, unterzeichneten Text mit der Überschrift "Berufungsbegründung" und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, auf den Bezug genommen wurde. Das Landgericht verwarf die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig, weil die Begründung erst nach Fristablauf eingegangen sei, bewilligte später Prozesskostenhilfe und lehnte auch Wiedereinsetzung ab. Der Beklagten zu 2 wurde Revision zugelassen. • Auf die Revision hin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht den als "Entwurf" bezeichneten, von einem Rechtsanwalt unterzeichneten und formell vollständigen Schriftsatz sowie die Begleitumstände fehlinterpretiert hat. • Rechtliche Maßstäbe: Eine unbedingt eingelegte Berufung ist unzulässig, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kein Schriftsatz eingeht, dem mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, dass er zur Begründung bestimmt ist (§ 520 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO; Maßstäbe der Rspr.). Jedoch ist im Zweifel der tatsächliche nach außen getretene Wille zum Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. • Bei Verbindung eines Prozesskostenhilfeantrags mit einem den formalen Anforderungen genügenden, unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz ist regelmäßig von einer unbedingt begründeten Berufung auszugehen, sofern sich aus Schriftsatz oder Begleitumständen nicht mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließender Deutlichkeit das Gegenteil ergibt. • Die bloße Bezeichnung "Entwurf" rechtfertigt diese gegenteilige Annahme nicht: Unterzeichnung, inhaltliche Ausführlichkeit und das Interesse, Nachteile durch Fristversäumnis zu vermeiden, sprechen dafür, dass der Schriftsatz zugleich der Berufungsbegründung dienen sollte. • Die Frage der Wiedereinsetzung war hier entbehrlich, weil bereits zum Fristablauf ein den Anforderungen entsprechender, unterzeichneter Schriftsatz vorlag; die Annahme, die Fristversäumnis beruhe auf Mittellosigkeit, war deshalb nicht tragfähig. • Folge: Das Berufungsurteil konnte keinen Bestand haben; die Sache ist an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen (§§ 562, 563 ZPO). Der Bundesgerichtshof gibt der Revision der Beklagten zu 2 statt. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen worden war. Der unterzeichnete, als "Entwurf" bezeichnete Schriftsatz vom 14.09.2015 ist nach der gebotenen Auslegung als rechtzeitige Berufungsbegründung zu werten, sodass die Verwerfung der Berufung nicht gerechtfertigt war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden; über die Kosten des Verfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.