Beschluss
1 StR 136/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurückverweisung ist die Bildung der neuen Gesamtstrafe nach der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen.
• War zu diesem Zeitpunkt eine frühere Freiheitsstrafe noch nicht erledigt, ist sie gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
• Bei Neubildung von Gesamtstrafen darf der Verurteilte durch die neue Entscheidung nicht schlechter gestellt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
• Sind zuvor als einheitliche Handlung betrachtete Taten später als mehrere selbständige Handlungen bewertet worden, darf die aus den neuen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe die ursprünglich verhängte Einheitsstrafe nicht übersteigen.
Entscheidungsgründe
Neubildung von Gesamtstrafen nach Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Vollstreckungssituation • Bei Zurückverweisung ist die Bildung der neuen Gesamtstrafe nach der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen. • War zu diesem Zeitpunkt eine frühere Freiheitsstrafe noch nicht erledigt, ist sie gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. • Bei Neubildung von Gesamtstrafen darf der Verurteilte durch die neue Entscheidung nicht schlechter gestellt werden (§ 358 Abs. 2 StPO). • Sind zuvor als einheitliche Handlung betrachtete Taten später als mehrere selbständige Handlungen bewertet worden, darf die aus den neuen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe die ursprünglich verhängte Einheitsstrafe nicht übersteigen. Der Angeklagte war ursprünglich wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden; der BGH hob die erste Entscheidung in bestimmten Teilen auf. In einer erneuten Verhandlung verurteilte das Landgericht ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon drei Monate als vollstreckt galten. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Fehler formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Bildung der Gesamtstrafe. Der Generalbundesanwalt verteidigte das Urteil in weiten Teilen, beanstandete jedoch die Begründung der Niederlassung von Gesamtstrafenbildung. Der BGH prüfte, ob das Landgericht bei der Neubildung der Gesamtstrafen die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zugrunde gelegt hatte und ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde. • Die Revision war insoweit erfolgreich, als die Entscheidung über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben wurde; im Übrigen wurde die Revision verworfen. • Rechtsgrundsatz: Bei Zurückverweisung ist die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich; war eine frühere Freiheitsstrafe damals noch nicht erledigt, ist sie gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB). • Das Landgericht hatte die maßgebliche Vollstreckungssituation des 29.07.2013 nicht ausreichend berücksichtigt; die frühere Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 05.02.2007 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und hätte einzubeziehen zu werden gehabt. • Bei erneuter Gesamtstrafenbildung ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten: Neue Einzelstrafen dürfen jeweils die Höhe früherer Einzelstrafen nicht überschreiten, und die aus den neuen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe darf die ursprüngliche Einheitsstrafe nicht übersteigen. • Folgerung: Über die Gesamtstrafenbildung ist neu zu entscheiden; dabei dürfen die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen zusammen nicht höher sein als die Summe aus der aufgehobenen Gesamtstrafe und der rechtsfehlerhaft nicht einbezogenen rechtskräftigen Freiheitsstrafe. • Hinweis des Senats: Die Aufhebung betrifft nicht die Frage einer möglichen Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer bis zur Revisionsentscheidung. Der Senat hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als die Entscheidung über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben wurde; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Bei der erneuten Entscheidung ist die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung (29.07.2013) zugrunde zu legen, frühere noch nicht erledigte Freiheitsstrafen sind nach § 55 StGB einzubeziehen, und das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ist zu beachten. Insgesamt dürfen die neu zu bildenden Gesamtstrafen den Verurteilten nicht verschlechtern; die Summe beider Gesamtstrafen darf nicht höher sein als die Summe aus der aufgehobenen Gesamtstrafe und der rechtsfehlerhaft unberücksichtigten rechtskräftigen Freiheitsstrafe.