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Leitsatz

X ZR 64/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR64.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 15. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 7, Art. 2 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Art. 11; BGB § 280 Abs. 1 a) Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. b) Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragli- che Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 64/16 - LG Berlin AG Berlin-Wedding - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 aufgehoben, soweit dadurch die Klage in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 17. Mai 2015 zu- rückgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin eine Aus- gleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleis- tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 1 - 3 - 295/91/EWG (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zu leisten hat und ob sie ihr die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schuldet. Die Klägerin buchte über eine Internetplattform bei einem Reisebüro für den 11. Juli 2014 einen Flug von Berlin-Tegel nach Madrid mit Weiterflug nach Lima (Peru). Der Start des von der C. S.A. durchgeführten Zubringerflugs erfolgte mit einer Ver- spätung von ca. zwei Stunden, was dazu führte, dass der gebuchte Anschluss- flug nach Lima nicht mehr erreicht wurde. Der Ersatzflug erreichte Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin das Klagebegeh- ren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Be- klagte nicht zu. Diese sei nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung, da der Zubringerflug im Rahmen eines Code- Sharing von einem Tochterunternehmen der Beklagten durchgeführt worden sei. Die Beklagte schulde die Ausgleichszahlung auch nicht aus anderen Ge- sichtspunkten. Zwar habe die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Unterrich- tung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Art. 11 2 3 4 5 - 4 - der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsun- tersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2111/2005) verletzt. Diese Pflichtverletzung führe jedoch nicht zu einer Haf- tung der Beklagten auf die Ausgleichszahlung. Die Fluggastrechteverordnung regele die Rechtsfolgen einer Verletzung der Informationspflicht nicht. Nach deutschem Recht führe die Verletzung von Rechtspflichten zu einer Schadens- ersatzpflicht, die jedoch auf den auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden beschränkt sei. Dies seien grundsätzlich nur die Rechtsverfolgungskosten; die Beklagte habe jedoch keine Erstattung von Prozesskosten begehrt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des Hauptantrags stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichs- zahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten verneint. a) Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Berlin nach Madrid, angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Flug- gastrechteVO). Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft er- reicht haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch 6 7 8 - 5 - die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggast- rechteverordnung geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit er- reichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 14). Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach Lima nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit einer Verspätung von zwölf Stunden erreicht haben. b) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Verspätung bei Erreichen des Endziels ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunter- nehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16 - Krijgsman, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 , NJW 2010, 1522; Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 16). Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b Flug- gastrechteVO das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Flugs abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbe- ziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen be- gründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unterneh- men mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungs- leistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 8. August 9 - 6 - 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 17). Im Fall des Code-Sharing ist somit nur das- jenige Luftfahrtunternehmen ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die C. S.A. im Rahmen eines Code-Sharing mit der Beklagten und nicht die Beklagte den Zubringerflug durchgeführt. Ausweislich der Buchungsunterlagen sollte auch der geplante Anschlussflug als Code-Sharing-Flug durch ein Drittunternehmen (L. S.A.) durchgeführt (Anlage K 1) werden. c) Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus einem möglichen Ver- stoß der Beklagten gegen die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Danach hat der Vertragspartner bei der Buchung für die Beför- derung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Gemäß Absatz 2 dieser Regelung hat der Vertragspartner sicher- zustellen, dass der Fluggast über den Namen des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens unterrichtet wird, falls dessen Identität bei der Buchung noch nicht bekannt ist. Diese Vorschrift bildet auch die Grundlage dafür, dass in ihrem Gel- tungsbereich in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen des Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsächlich durchführt (BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass im Fall der Verlet- zung dieser Pflicht zur Information als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, das in den Buchungsunterlagen angegeben ist. Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung vertreten (Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23. April 2014 - 11 C 413/13k-16, RRa 2014, 192; 193; LG Bremen, Urteil vom 10. September 2013 - 1 S 34/13, NJW-RR 2014, 239 10 11 12 - 7 - Rn. 7 f.; Staudinger/Röben, NJW 2014, 2829, 2840; aA LG Korneuburg, Urteil vom 9. Juni 2016 - 22 R 40/16m, RRa 2017, 94, 95). Ausführendes Luftfahrtun- ternehmen im Sinn von Art. 5 FluggastrechteVO ist aber dasjenige, das den Flug tatsächlich durchführt. Es kommt für diese Beurteilung auf den Realakt der Durchführung an (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Eine Bekanntgabe der Identität des tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens durch den Vertrags- partner ist nicht konstitutiv für die Eigenschaft als tatsächlich ausführendes Un- ternehmen. Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 FluggastrechteVO zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur ge- genüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwor- tung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmit- telbar Einfluss haben (BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der Ver- pflichtungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die Auf- fassung der Revision begründen, dass jeder an einer Code-Sharing-Verein- barung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei, wenn er die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 normierte Infor- mationspflicht verletzt. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung dient vornehm- lich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung (BGH, Urteile vom 12. September 2017 - X ZR 102/16 und X ZR 106/16). Im Fall eines Code- Sharing-Flugs wird dem Fluggast durch die in Rede stehende Unterrichtung die Wahrnehmung seiner Rechte gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtun- 13 14 - 8 - ternehmen ermöglicht (BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Für den Fall der Nichterfüllung wird jedoch keine Ausgleichspflicht des Vertragspartners über eine Ausdehnung des Adressaten- kreises der Fluggastrechteverordnung begründet. Die Festlegung von Sanktio- nen für solche Verstöße wird durch Art. 13 dieser Verordnung ausdrücklich den Mitgliedstaaten aufgegeben. d) Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechts- scheinhaftung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn des Art. 5 Flug- gastrechteVO angesehen werden. Denn bei der Durchführung eines Flugs han- delt es sich um einen Realakt. e) Für die entsprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung, die die Klägerin befürwortet, damit das vertragschließende Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierenden Verpflichtungen freizeichnen kann, besteht kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatika- lische und systematische wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunterneh- men wie etwa dem Code-Sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunter- nehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 18). Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwendbarkeit der Verordnung insbesondere im in- terkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung). Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regel- werks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungs- lücke entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, juris Rn. 19). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 255,85 € aus § 280 Abs. 1, § 286 BGB verneint. Dieser Anspruch 15 16 17 - 9 - ist entscheidungsreif und das zusprechende amtsgerichtliche Urteil auf die Re- vision der Klägerin insoweit wiederherzustellen. a) Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehen- den Schaden im Sinn von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurtei- len ist (BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29). Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht behauptet. Der Beförde- rungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO dem deutschen Recht. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufent- halt ausweislich der Buchungsbestätigung in Berlin, dort lag auch der Abgangs- ort des Zubringerflugs. b) Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Durch die Buchung des in Rede stehenden Flugs ist zwischen den Parteien ein vertragli- ches Schuldverhältnis entstanden. Die Beförderung wurde auch wie ursprüng- lich geplant durchgeführt. Aus diesem Schuldverhältnis besteht daher für die Beklagte unabhängig vom Buchungsweg bei der Buchung die Nebenpflicht zur Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, da sie die Klägerin, die den Ausgleichsan- spruch zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegenüber der Be- klagten geltend gemacht hat, nicht rechtzeitig in diesem Sinn aufgeklärt hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen erstmals im Laufe des Klagverfahrens mit dessen vollständiger Bezeichnung benannt hat. Der ihr zurechenbare Scha- den besteht daher in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 und Nr. 7001, 7002). c) Die demnach gemäß §§ 286, 288 BGB zu bemessenden Verzugs- zinsen sind wie beantragt ab dem 20. Januar 2015 zu leisten, nachdem die Be- klagte mit Schreiben vom 30. September 2014 (Anlage K 4) deutlich zum Aus- 18 19 20 - 10 - druck gebracht hat, diese Ansprüche nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 3. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Anders als in dem der Entscheidung vom 19. Juli 2016 (X ZR 138/15) zugrunde liegenden Fall ist die hier in Anspruch genommene Beklagte nicht das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen des die Verspätung verursachten Zubringerflugs. Die dort aufgeworfene Frage einer Haftung des Zubringerunternehmens für die Ver- spätung am Endziel im Fall der Buchung des Flugs über ein Reisebüro stellt sich im Streitfall nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Richter am Bundesgerichtshof Gröning Grabinski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Bacher Marx Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 C 642/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2016 - 52 S 96/15 – 21 22 ECLI:DE:BGH:2018:150118BXZR64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/16 vom 15. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Tenor des Revisionsurteils vom 24. Oktober 2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berich- tigt, dass Abs. 2 des Tenors lautet: Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 17. September 2015 zurückgewiesen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 C 642/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2016 - 52 S 96/15 -