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X ZR 57/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR57.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 57/16 Verkündet am 24. Oktober 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 aufgehoben und das Urteil der 4a-Zivilkammer des Landge- richts Düsseldorf vom 11. Juni 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung durch den Vertrieb von wiederaufbereiteten Tonerkartuschen für Laserdrucker und dergleichen in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 087 407 (Klagepatents), das unter anderem eine fotosensitive Trommeleinheit für eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrens- sprache: "An electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main as- sembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising: i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photo- sensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof; ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electro- photographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photo- sensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (11) of said electro- 1 2 - 4 - photographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmit- ting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180), wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said elec- trophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging an- gular position." In Patentanspruch 25 ist eine Kartusche unter Schutz gestellt, die eine Trommeleinheit mit den Merkmalen aus Patentanspruch 1 oder einem der da- rauf bezogenen Unteransprüche umfasst, in Patentanspruch 29 eine elektrofo- tografische Bilderzeugungsvorrichtung, die eine Antriebswelle und eine Trom- meleinheit mit den Merkmalen aus Patentanspruch 1 umfasst. Die Klägerin produziert Tonerkartuschen, die eine Trommeleinheit mit ei- ner Bildtrommel, einem Flansch und einem Kupplungselement umfassen, (so genannte Prozesskartuschen) und vertreibt diese als Erstausstattung und Ver- brauchsmaterial für die von ihr angebotenen Kopiergeräte und Drucker. Ein Teil ihrer Produkte wird von einem anderen Anbieter unter dessen Marke vertrieben. Die Klägerin hat mit anderen Anbietern eine freiwillige Vereinbarung ge- schlossen (Industry voluntary agreement to improve the environmental perfor- mance of the imaging equipment placed on the European market, abrufbar un- ter http://www.eurovaprint.eu/pages/voluntary-agreement), in der sie sich zur Einhaltung bestimmter Standards zum Zwecke des Umweltschutzes verpflichtet hat. In der für den Streitfall maßgeblichen Version 4 vom 3. Dezember 2012 heißt es unter Nr. 4.4: 3 4 5 - 5 - "4.4 Cartridges For all products placed on the market after 1 January 2012: 4.4.1 Any cartridge produced by or recommended by the OEM for use in the product shall not be designed to prevent its reuse and recy- cling. 4.4.2 The machine shall not be designed to prevent the use of a non- OEM cartridge. The requirements of paragraph 4.4 shall not be interpreted in such a way that would prevent or limit innovation, development or improvements in de- sign or functionality of the products, cartridges, etc." Die Beklagte zu 1 vertreibt in Deutschland wiederaufgearbeitete Pro- zesskartuschen, die anstelle von Original-Kartuschen der Klägerin eingesetzt werden können. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Zur Wiederaufarbeitung setzt die Beklagte zu 1 gebrauchte Kartuschen ein, die ursprünglich von der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind. Hierbei ersetzt sie die verbrauchte Bildtrommel und bei Bedarf auch den Flansch durch neue, nicht von der Klägerin stammende funktionsgleiche Teile. Aus diesen Bauteilen sowie einem Original-Kupplungselement erstellt sie eine funktionsfä- hige Trommeleinheit, die sie in die gebrauchte Kartusche einbaut. Entsprechend den auf Patentanspruch 1 gestützten Klageanträgen hat das Landgericht die Beklagten zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungsle- gung und die Beklagte zu 1 zusätzlich zu Vernichtung und Rückruf verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflich- tet sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be- klagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem Rechts- mittel entgegen. 6 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Klagepatent betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofoto- grafische Bilderzeugungsvorrichtung (nachfolgend: Gerät) und eine elektrofoto- grafische fotosensitive Trommeleinheit. 1. Nach der Beschreibung des Klagepatents waren im Stand der Technik Geräte bekannt, bei denen die Bildtrommel in einer herausnehmbaren Prozesskartusche angeordnet und über einen Zapfen mit einer Antriebswelle verbunden ist. Als Nachteil dieser Ausführungsform wird bemängelt, dass die Antriebswelle zur Montage und Demontage horizontal von der Kartusche weg- bewegt werden müsse. Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das technische Problem, die Montage und Demontage der Kartusche zu vereinfachen. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Patentan- spruch 1 eine Trommeleinheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern las- sen: 1. Es handelt sich um eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit mit folgenden Bestandteilen: a) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) b) und ein Kupplungsbauelement (150). 2. Die elektrofotografische Trommeleinheit (B) ist a) mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bil- derzeugungsvorrichtung verwendbar, wobei die Haupt- 10 11 12 13 14 - 7 - baugruppe eine durch einen Motor anzutreibende An- triebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendungsab- schnitt enthält, b) von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar, c) derart eingerichtet, dass sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt, wenn sie von der Haupt- baugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu ihrer Achse (L1) demontiert ist. 3. Die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) a) verfügt über eine fotosensitive Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche und b) ist um eine Achse (L1) rotierbar. 4. Das Kupplungsbauelement (150) ist a) um eine Achse (L2) rotierbar, b) mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendungsab- schnitt zu empfangen, um die elektrofotografische foto- sensitive Trommel (107) zu rotieren, c) dergestalt an einem axialen Ende der elektrofotografi- schen fotosensitiven Trommel (107) vorgesehen, dass es in der Lage ist, aa) eine Rotationskraftübertragungswinkelposition einzu- nehmen, die im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven - 8 - Trommel (107) ist, um die Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) auf diese zu übertragen, und bb) eine Löswinkelposition einzunehmen, in der es weg- geneigt ist von der Achse (L1) der elektrofotografi- schen fotosensitiven Trommel (107) und der Rotati- onskraftübertragungswinkelposition, um das Kupp- lungsbauelement (150) von der Antriebswelle (180) zu lösen. 3. Zentrale Bedeutung kommt dem Kupplungsbauelement (150) zu. Dieses ermöglicht die Montage und Demontage der Kartusche ohne horizontale Bewegung der Antriebswelle, weil es zwischen zwei unterschiedlichen Winkel- positionen verschwenkt werden kann. Diese Funktion ist in Figur 22 des Klagepatents veranschaulicht: 15 16 - 9 - II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den angegriffenen Prozesskartuschen seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht. 17 18 - 10 - Die von der Klägerin mit anderen Herstellern geschlossene freiwillige Vereinbarung stehe einer Geltendmachung der Klageansprüche nicht entge- gen. Diese Vereinbarung solle Wiederverwertung oder Recycling von Prozess- kartuschen lediglich im Rahmen des rechtlich Zulässigen ermöglichen. Sie ste- he deshalb unter dem Vorbehalt eines Patentschutzes. Der auf Art. 102 AEUV gestützte Zwangslizenzeinwand sei ebenfalls unbegründet. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Patent stelle für sich gesehen keinen Missbrauch einer - im Streitfall umstritte- nen - marktbeherrschenden Stellung dar. Eine missbräuchliche Lizenzverweige- rung sei nicht dargetan. Insbesondere fehle es an substantiiertem Vorbringen dazu, ob der Einsatz einer patentgemäßen Trommeleinheit für den Vertrieb der von den Beklagten angebotenen Prozesskartuschen zwingend erforderlich sei. Den Klageansprüchen stehe ferner nicht der Grundsatz der Erschöpfung entgegen. Zur Beurteilung dieser Frage sei auf den im geltend gemachten Pa- tentanspruch definierten Gegenstand abzustellen. Dies gelte auch dann, wenn das geschützte Erzeugnis als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung veräußert werde, die ihrerseits Gegenstand eines anderen Patentanspruchs desselben Schutzrechts sei. Hinsichtlich der danach maßgeblichen Trommeleinheit stelle schon der Austausch der Bildtrommel eine Neuherstellung dar. Die hierfür maßgebliche Verkehrsauffassung sei normativ zu bestimmen, weil der ange- sprochene Verkehr sich zumindest weit überwiegend aus privaten und ge- schäftlichen Abnehmern gebrauchstauglicher Prozesskartuschen zusammen- setze und diese Endabnehmer eine patentgemäße Trommeleinheit nicht als selbständiges Wirtschaftsgut, sondern nur als Teil der Prozesskartusche wahr- nähmen. Bei normativer Betrachtung sei ausschlaggebend, dass die Bildtrom- mel den wesentlichen Bestandteil der Trommeleinheit darstelle, auf die in neu- em Zustand etwa 70 % des Werts entfielen, dass der Aufwand für den Aus- 19 20 21 - 11 - tausch einer verbrauchten Bildtrommel gleich groß sei wie der Aufwand für die Herstellung einer neuen Trommeleinheit und dass sich die Vorteile der Erfin- dung positiv auf die Bildtrommel auswirkten, weil die Erfindung eine vereinfach- te Montage und Demontage der Trommeleinheit ermögliche. Der von den Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe mit der Be- anspruchung von Patentschutz für die Trommeleinheit ein Kompatibilitätshin- dernis geschaffen, das einem Austausch der Bildtrommel entgegenstehe, ob- wohl es sich dabei um ein vorbekanntes Standardverschleißteil handele, sei für die Entscheidung schon im Ansatz nicht erheblich. Unabhängig davon sei der Gegenstand des Patentschutzes im Streitfall nicht willkürlich gewählt. Erst das funktionale Zusammenwirken des Kupplungsbauelements mit der Bildtrommel führe zu der mit dem Klagepatent angestrebten Vereinfachung von Montage und Demontage der Trommeleinheit als Teil der Prozesskartusche. III. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der auf die freiwillige Vereinbarung mit anderen Herstellern gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB nicht durchgreift. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Nr. 4.4 dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen auch insoweit greifen können, als die Ausge- staltung der betroffenen Kartuschen oder Geräte Gegenstand eines techni- schen Schutzrechts ist. Selbst wenn dies abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen wäre, ergäben sich aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen jedenfalls keine Rechte zugunsten von Wettbewerbern oder sonstigen Dritten. 22 23 24 25 - 12 - a) Die freiwillige Vereinbarung begründet keine Rechtspositionen zu- gunsten von privaten Dritten. Nach Nr. 7.1 der Vereinbarung haben die Unterzeichner die darin vorge- sehenen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission übernom- men. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch dritten Personen Rechte oder Rechtspositionen eingeräumt werden sollten, lassen sich der Vereinba- rung nicht entnehmen. Nach Nr. 9 der Vereinbarung ist für den Fall der Nichteinhaltung der Ver- pflichtungen ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen, das eine Nachfrist zur Erreichung der gesetzten Ziele, Gespräche über die weitere Vorgehensweise und als letztes Mittel den Ausschluss von der Liste der Unterzeichner umfasst. Als weitere Konsequenz drohen Durchführungsmaßnahmen in Form einer Verordnung der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anfor- derungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro- dukte (ABl. EU L 285 S. 10). Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie ist bei der Entscheidung über solche Maßnahmen zu berücksichtigen, ob es freiwillige Vereinbarungen gibt, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften er- möglichen. Die Nichteinhaltung einer bestehenden Vereinbarung kann dafür sprechen, dass diese zur Erreichung dieser Ziele nicht hinreichend geeignet ist. Vor diesem Hintergrund können der freiwilligen Vereinbarung keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten privater Dritter entnommen werden. Die Richtlinie, in deren Umfeld die Vereinbarung geschlossen wurde, dient ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4, 5, 10 und 12 zwar auch den Interessen 26 27 28 29 30 - 13 - von Verbrauchern und anderen Produktnutzern. Zur Erreichung dieses Ziels werden aber gerade keine zwingenden Regelungen - in Form einer delegierten Verordnung der Kommission - eingesetzt, sondern eine Selbstverpflichtung, deren Einhaltung nur durch Berichtspflichten und Überwachungsmechanismen abgesichert ist, nicht aber durch weitergehende Sanktionen. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus Art. 15 der Richtlinie nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der freiwilligen Vereinbarung vergleichbare rechtliche Wirkungen zukommen wie einer zwingenden Regelung durch die Kommission. Die Existenz einer freiwilligen Vereinbarung kann zwar ein zureichender Grund sein, von einer zwingenden Regelung abzusehen. Da- mit trägt die Richtlinie aber lediglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der auch im Recht der Europäischen Union Anwendung findet und verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - C-62/14, NJW 2015, 2013 Rn. 67 - Gauweiler ./. Deutscher Bundestag). Die Annahme, dass einer freiwilligen Vereinbarung dieselben Wirkungen zukommen wie einer zwingenden Rege- lung, ist damit nicht vereinbar. Vielmehr sieht Art. 15 der Richtlinie zwingende Regelungen als empfindlicheres Mittel nur für den Fall vor, dass eine freiwillige Verpflichtung als weniger einschneidendes Mittel zur Erreichung der Ziele nicht ausreicht. b) Angesichts dessen ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die freiwillige Vereinbarung weder einen Ver- trauenstatbestand zugunsten der Beklagten noch einen sonstigen Anknüp- fungspunkt für eine Einwendung gegen die Geltendmachung von Ansprüchen 31 32 - 14 - aus einem technischen Schutzrecht für Geräte, Kartuschen oder deren Be- standteile begründen kann. Aus der Sicht eines verständigen Dritten besteht zwar die berechtigte Erwartung, dass die an der Vereinbarung Beteiligten die darin übernommenen Pflichten einhalten, um den Erlass von verbindlichen Regelungen durch die Kommission zu vermeiden. Zugleich ist aber auch für einen Außenstehenden erkennbar, dass es im Falle der Nichteinhaltung von Verpflichtungen mit den in der Vereinbarung vorgesehenen Sanktionen und gegebenenfalls einem Tätig- werden der Kommission sein Bewenden haben soll und dass eine - wie auch immer ausgestaltete - Rechtsdurchsetzung durch Dritte nicht vorgesehen ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den Beklagten erhobene Einwand der Erschöpfung begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hin- sichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - ein- schließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem die- ser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem). Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wie- derherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungs- fähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Be- 33 34 35 36 - 15 - schädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnah- men, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustel- len. Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnis- ses nicht erschöpft. b) Als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Er- schöpfung hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht das nach Patentan- spruch 1 geschützte Erzeugnis angesehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Ab- grenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung die Gesamtkombination maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). Dies ist das nach dem maßgeblichen Patentanspruch geschützte Erzeugnis. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz hat der Senat - in Abkehr von älterer Rechtsprechung - entschieden, dass die Herstellung einzelner Teile eines geschützten Erzeugnisses auch dann nicht als unmittelbare Patentverlet- zung angesehen werden kann, wenn diese Teile erfindungsfunktionell indivi- dualisiert sind. Beim Einbau von einzelnen Teilen ist deshalb maßgeblich, ob dies als Neuherstellung eines geschützten Erzeugnisses mit allen im Patentan- spruch vorgesehenen Merkmalen anzusehen ist (BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). bb) Das mit dem Patentanspruch geschützte Erzeugnis bildet auch dann den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zwischen be- stimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung, wenn der Berechtigte ein 37 38 39 40 - 16 - Exemplar davon als Bestandteil eines umfassenderen Gegenstands in den Ver- kehr gebracht hat. (1) Wie die Revision im Ansatz zu Recht geltend macht und auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, war diese Frage für die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema nicht relevant. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen zwar stets die "Gesamtvor- richtung" als maßgeblichen Bezugspunkt angesehen (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 f. - Laufkranz; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f. - Palettenbehälter II). In allen diesen Fällen bezog sich der Patentschutz jedoch auf eine solche Gesamtvorrichtung, so dass die Begriffe "Gesamtvorrichtung" und "geschütztes Erzeugnis" densel- ben Bedeutungsgehalt hatten. (2) Für die im Streitfall zu beurteilende Konstellation, dass der Be- rechtigte Gegenstände in Verkehr bringt, die ein Exemplar des geschützten Er- zeugnisses als Bestandteil umfassen, kann indes nichts anderes gelten - unab- hängig davon, ob die Gesamtvorrichtung ihrerseits durch einen Patentanspruch desselben oder eines anderen Patents geschützt wird. Wenn die Gesamtvorrichtung ebenfalls unter Patentschutz steht, führt ihr Inverkehrbringen durch den Berechtigten zwar in Bezug auf den gesamten Ge- genstand zur Erschöpfung des darauf bezogenen Ausschließlichkeitsrechts. Ein rechtmäßiger Erwerber ist deshalb berechtigt, an der Gesamtvorrichtung inner- halb der Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs Maßnahmen zur Er- 41 42 43 - 17 - haltung und Wiederherstellung von deren Gebrauchstauglichkeit durchzuführen, ohne dass darin eine Verletzung des dieses Erzeugnis schützenden Patents liegt. Auf einen daneben bestehenden Patentschutz für einzelne Bestandteile des Erzeugnisses hat dies aber keinen Einfluss. Die Rechte an den beiden ge- schützten Gegenständen sind vielmehr getrennt voneinander zu beurteilen. So- fern eine Maßnahme hinsichtlich des einen Gegenstands als bestimmungsge- mäßer Gebrauch, hinsichtlich des anderen Gegenstands hingegen als Neuher- stellung zu beurteilen ist, sind mithin nur die Ausschließlichkeitsrechte in Bezug auf die Gesamtvorrichtung erschöpft, nicht aber die Ausschließlichkeitsrechte in Bezug auf den eigenständig geschützten Bestandteil. Dasselbe muss gelten, wenn die Gesamtvorrichtung nicht unter Patent- schutz steht. In dieser Konstellation steht es einem rechtmäßigen Erwerber zwar frei, die Gesamtvorrichtung in beliebiger Weise zu nutzen oder sogar neu herzustellen. Hieraus ergibt sich aber nicht die Befugnis, einen unter Patent- schutz stehenden Bestandteil neu herzustellen. Das Inverkehrbringen der Ge- samtvorrichtung führt zwar auch im Hinblick auf deren einzelne Bestandteile zu einer Erschöpfung der daran bestehenden Ausschließlichkeitsrechte. Ob eine Maßnahme als bestimmungsgemäßer Gebrauch oder als Neuherstellung anzu- sehen ist, muss aber auch in dieser Konstellation mit Blick auf das jeweils ge- schützte Erzeugnis beurteilt werden. cc) Aus dem vom Senat in anderem Zusammenhang aufgestellten Grundsatz, dass der Berechtigte seine Ausschließlichkeitsrechte nur ein einzi- ges Mal, und zwar bei der ersten Veräußerung der patentgeschützten Sache, geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 16. September 1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130, 132 - Handhabungsgerät), ergibt sich für die im Streitfall zu beurteilende Konstellation keine abweichende Beurteilung. 44 45 - 18 - Nach diesem Grundsatz ist es dem Berechtigten verwehrt, sich die be- stimmungsgemäße Verwendung eines von ihm in Verkehr gebrachten Erzeug- nisses aufgrund eines Patentanspruchs vorzubehalten, dessen Gegenstand sich nach Art einer Bedienungsanleitung in eben dieser bestimmungsgemäßen Verwendung erschöpft (BGH GRUR 1998, 130, 132 - Handhabungsgerät). Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Der Patentanspruch, auf den die Klage gestützt wird, ist zwar auf den Schutz eines Erzeugnisses gerichtet, das mit Zustimmung der Klägerin als Be- standteil einer Gesamtvorrichtung in Verkehr gebracht wurde. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs erschöpft sich aber nicht in einer bestimmungsgemä- ßen Verwendung des geschützten Erzeugnisses im Rahmen der Benutzung der Gesamtvorrichtung. Er umfasst vielmehr jede Benutzungshandlung, unabhän- gig davon, ob diese in Zusammenhang mit der Benutzung einer mit Zustim- mung der Klägerin in Verkehr gebrachten Gesamtvorrichtung steht. Vor diesem Hintergrund ist die Neuherstellung eines solchen Erzeugnisses ohne Zustim- mung des Berechtigten auch dann nicht zulässig, wenn sie der bestimmungs- gemäßen Verwendung einer mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge- brachten Gesamtvorrichtung dient. dd) Aus dem in Art. 34 und Art. 35 AEUV normierten Schutz der Wa- renverkehrsfreiheit ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung. Gemäß Art. 36 Satz 1 AEUV stehen die genannten Vorschriften Verbo- ten und Beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Verbote und Beschränkungen, die sich aus einem technischen Schutzrecht ergeben, sind danach unbedenklich, sofern sie zur Verwirklichung dieser Rechte geeignet und erforderlich und die aus ihnen resultierenden Einschränkungen weder unverhältnismäßig noch dis- 46 47 48 49 50 - 19 - kriminierend sind. Die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung orientiert sich an diesen Maßstäben und ist deshalb auch vor dem Hintergrund der Warenverkehrsfreiheit nicht zu beanstanden. c) Für die Entscheidung des Streitfalls ist folglich ausschlaggebend, ob der Austausch der Bildtrommel als Neuherstellung einer Trommeleinheit im Sinne von Patentanspruch 1 anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts ist hierfür nicht auf eine fiktive Verkehrsauffassung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung in den ausgetauschten Teilen widerspiegeln. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Ab- grenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung grundsätzlich in erster Linie maßgeblich, ob die ergriffenen Maßnahmen die Identität des bereits in Verkehr gebrachten konkreten Exemplars eines patent- gemäßen Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentge- schützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfin- dung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits. Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). 51 52 53 - 20 - bb) Sofern eine Maßnahme nach der Verkehrsauffassung als Neuher- stellung anzusehen und den Austausch eines Teils umfasst, das im Patentan- spruch zwingend vorgesehen ist, kann eine Patentverletzung nach der Recht- sprechung des Senats allerdings in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, das ausgetauschte Teil spiegele nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 - Palettenbehälter II). cc) Eine Ausnahme vom Vorrang der Orientierung an der Verkehrs- auffassung ist indes grundsätzlich geboten, wenn ein Patentanspruch ein aus mehreren Teilen bestehendes Erzeugnis schützt, der Berechtigte jedoch nur Gegenstände in Verkehr bringt, die nochmals weitere Bestandteile umfassen. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Berechtigte die Erteilung des Patents allerdings grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht. Deshalb steht es dem Berech- tigten grundsätzlich frei, neben einem Erzeugnis auch ein Verfahren oder eine Verwendung zu beanspruchen oder mehrere Patentansprüche derselben Kate- gorie zu formulieren (BGH, Beschluss vom 14. März 2006 - X ZB 5/04, BGHZ 166, 347 = GRUR 2006, 748 Rn. 16 f. - Mikroprozessor). Aus demselben Grund obliegt es - sofern der beanspruchte Gegenstand den Voraussetzungen für eine Patenterteilung genügt - grundsätzlich seiner Entscheidung, ob er nur für ein- zelne Teile eines umfassenderen Erzeugnisses Schutz begehrt oder für das umfassendere Erzeugnis insgesamt. 54 55 56 - 21 - (2) Für die Frage der Erschöpfung kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, welcher Gegenstand mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge- bracht wird. Eine Verkehrsauffassung, die nach den aufgezeigten Grundsätzen grundsätzlich als erstes Kriterium für die Abgrenzung zwischen bestimmungs- gemäßem Verbrauch und Neuherstellung heranzuziehen ist, kann sich grund- sätzlich nur hinsichtlich eines Erzeugnisses bilden, das in dieser Form tatsäch- lich in Verkehr gebracht worden ist. Diese Voraussetzung ist, wie das Beru- fungsgericht insoweit unangegriffen festgestellt hat, im Streitfall nur hinsichtlich Druckern und Prozesskartuschen erfüllt, nicht aber hinsichtlich einer Trommel- einheit. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf die Abgren- zung zwischen bestimmungsgemäßem Verbrauch und Neuherstellung in sol- chen Konstellationen nicht anhand einer nach normativen Kriterien definierten fiktiven Verkehrsauffassung erfolgen. Mit der Abgrenzung anhand der Verkehrsauffassung wird den berechtig- ten Erwartungen der Abnehmer eines in Verkehr gebrachten Wirtschaftsguts Rechnung getragen. Solche Erwartungen werden naturgemäß dadurch geprägt, dass ein Erzeugnis in bestimmter Form oder Konfiguration auf dem Markt an- geboten wird. An ihrer Stelle darf nicht auf fiktive Erwartungen zurückgegriffen werden, die sich möglicherweise einstellen würden, wenn ein anderes Erzeug- nis angeboten würde. Wenn das vom Patentanspruch geschützte Erzeugnis mit den am Markt erhältlichen Gegenständen nicht deckungsgleich ist, hat dies vielmehr zur Folge, dass die Verkehrsauffassung als Kriterium für die Abgren- zung zwischen Neuherstellung und bestimmungsgemäßem Gebrauch aus- scheidet. 57 58 59 60 - 22 - (4) In der genannten Konstellation darf eine Neuherstellung nur dann bejaht werden, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Dieses Kriterium dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der wertenden Betrachtung anhand patentrechtlicher Überlegungen, wenn eine Neuherstellung auf der Grundlage der Verkehrsauffassung nicht bejaht werden kann. Diese Voraussetzung ist auch in der im Streitfall zu beurteilenden Kons- tellation gegeben - eben deshalb, weil eine Verkehrsauffassung nicht festge- stellt werden kann. Das genannte Kriterium ist auch in dieser Konstellation zur Abgrenzung geeignet, weil es auf patentrechtliche Erwägungen abstellt und einen angemessenen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung und den schutzwürdigen Interessen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses gewährleistet. d) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht den Austausch von Bildtrommel und Flansch zu Unrecht als Neuherstellung einer Trommelein- heit angesehen. aa) Der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob der Austausch der Bildtrommel nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung einer Tromme- leinheit anzusehen ist, kommt für die Entscheidung des Streitfalls aus den oben genannten Gründen keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist allein, ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung in den ausgetauschten Teilen - Bildtrom- mel und Flansch - widerspiegeln. bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Die technischen Wirkungen der Erfindung spiegeln sich weder in der Bildtrommel noch im Flansch wider. 61 62 63 64 65 - 23 - (1) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung in der Bildtrommel nicht wider, weil die Bildtrommel der geschützten Trommeleinheit aus dem Stand der Technik be- kannt war und Patentanspruch 1 keine Änderungen in Bezug auf Sacheigen- schaften, Funktionsweise oder Lebensdauer der Bildtrommel vorsieht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sachvortrag der Klägerin, der zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte, ist nicht aufge- zeigt. (2) Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung der Verkehrsauffassung ausgeführt, die Vorteile der Erfindung wirkten sich dennoch positiv auf die Bildtrommel aus, weil das patentgemäße Kupplungs- element dazu führe, dass auch die Bildtrommel leichter ein- und ausgebaut werden könne. Diese Erwägungen vermögen die Annahme, der Austausch der Bild- trommel sei als Neuherstellung einer Trommeleinheit anzusehen, nicht zu tra- gen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Austausch eines Teils allerdings auch dann als Neuherstellung anzusehen sein, wenn die- ses nach der geschützten Erfindung zwar nicht in besonderer Weise ausgestal- tet sein muss, mit einem anderen, erfindungsgemäß ausgestalteten Teil aber in der Weise zusammenwirkt, dass sich an jenem Teil die Vorteile der erfindungs- gemäßen Lösung verwirklichen. Hierfür ist indes nicht ausreichend, dass zwi- schen den in Rede stehenden Teilen ein funktionaler Zusammenhang besteht. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, durch den Austausch dieses Teils werde der techni- 66 67 68 69 70 - 24 - sche oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 43 - Palettenbehälter II). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein ausgetauschtes Teil zwar mit anderen Teilen zusammenwirkt, insoweit aber nur bloßes Objekt einer erfin- dungsgemäßen Wirkung ist, die ihre gegenständliche Verkörperung allein in den anderen Teilen findet (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem). Im Streitfall besteht zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein funktioneller Zusammenhang, weil eine erfindungsgemäße Ausgestal- tung des Kupplungselements die Montage und Demontage der Trommeleinheit als Bestandteil der Prozesskartusche erleichtert. Diese Wirkung findet ihre ge- genständliche Verkörperung jedoch nur in den in Merkmalsgruppe 4 vorgese- henen Merkmalen des Kupplungselements. Die Bildtrommel ist insoweit ein bloßes Objekt, das als Bestandteil der Prozesskartusche an der erfindungsge- mäßen Wirkung teilhat, ohne hierzu in seiner Funktion oder Lebensdauer beein- flusst zu werden. (3) Für den Fall, dass zusätzlich zur Bildtrommel auch der Flansch ausgetauscht wird, gilt nichts anderes. Soweit der Flansch mit dem Kupplungs- element zusammenwirkt, ist er ebenfalls nur ein Objekt der erfindungsgemäßen Wirkung. (4) Der vom Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung erör- terten Frage, ob ein Austausch der Bildtrommel als Neuherstellung einer Pro- zesskartusche anzusehen ist, kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Diese Frage wäre, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur dann relevant, wenn die Prozesskartusche den maßgeblichen Bezugspunkt bildete. Letzteres ist aus den oben aufgezeigten Gründen unzutreffend. 71 72 73 74 - 25 - IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus den oben aufgezeigten Gründen, dass der Austausch von Bildtrommel und Flansch nicht als Neuherstellung einer Trommeleinheit anzusehen ist. Weitere entscheidungsrelevante Feststellungen zu dieser Frage kommen nicht in Be- tracht. Damit ist die Klage abweisungsreif. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Marx Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2015 - 4a O 45/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2016 - I-15 U 49/15 - 75 76 77