Urteil
II ZR 16/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Gesellschafters unterbricht den Beschlussmängelrechtsstreit auch dann, wenn neben vermögensbezogenen Ansprüchen die Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses als Geschäftsführer geltend gemacht wird.
• Das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, aus dem die Befugnis zur Beschlussanfechtung folgt, gehört zur Vermögenssphäre und fällt bei Insolvenzeröffnung in die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
• Ist der Rechtsstreit wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, darf das Gericht nicht mündlich verhandeln oder Urteil verkünden; ein zu diesem Zeitpunkt ergangenes Urteil ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Insolvenzeröffnung unterbricht Beschlussmängelstreit umfassend (Abberufung und Einziehung) • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Gesellschafters unterbricht den Beschlussmängelrechtsstreit auch dann, wenn neben vermögensbezogenen Ansprüchen die Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses als Geschäftsführer geltend gemacht wird. • Das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, aus dem die Befugnis zur Beschlussanfechtung folgt, gehört zur Vermögenssphäre und fällt bei Insolvenzeröffnung in die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. • Ist der Rechtsstreit wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, darf das Gericht nicht mündlich verhandeln oder Urteil verkünden; ein zu diesem Zeitpunkt ergangenes Urteil ist aufzuheben. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 28.09.2011, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen. Der Kläger klagte auf Feststellung der Nichtigkeit beider Beschlüsse. Am 15.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; am selben Tag fand vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung statt und das Gericht stellte die Nichtigkeit fest. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung zur Einziehung der Geschäftsanteile auf mit der Begründung, das Verfahren sei wegen Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen, wies die Berufung hinsichtlich der Abberufung aber zurück. Die Beklagte ließ die Revision zu dem auf die Unterbrechungsfrage beschränkten Teil zu. • Die Revision ist in dem zugelassenen Umfang zulässig und hinreichend begründet (§ 551 Abs.3 ZPO). • Maßgeblich für die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist, ob der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse gehört; der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Masse. • Das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters (einschließlich Rechte zur Stimmabgabe und Beschlussanfechtung) beruht auf dem Geschäftsanteil als Vermögensrecht und fällt in die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs.1 InsO; § 35 Abs.1 InsO). • Die persönliche Stellung als Geschäftsführer ist zwar höchstpersönlich und fällt nicht in die Masse, die Klagebefugnis richtet sich aber ausnahmslos nach dem Mitverwaltungsrecht als Vermögensrecht; deshalb berührt die Insolvenzeröffnung auch die Anfechtung von Abberufungsbeschlüssen. • Daraus folgt, dass der Rechtsstreit insgesamt unterbrochen war; daher durfte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verhandelt oder entschieden werden und das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten erfolgreich behandelt, das Berufungsurteil sowie das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidender Grund ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers der gesamte Beschlussmängelstreit — einschließlich der Anfechtung der Abberufung als Geschäftsführer — nach § 240 ZPO unterbrochen war, weil das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters zur Insolvenzmasse gehört und in die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Folglich hätte vor der Insolvenzeröffnung nicht mündlich verhandelt und kein Urteil verkündet werden dürfen. Die Kostenentscheidung über Berufungs- und Revisionsverfahren bleibt dem Landgericht vorbehalten.