Beschluss
4 StR 334/17
BGH, Entscheidung vom
16mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315b Abs. 1 StGB ist neben der zweckwidrigen Verwendung des Fahrzeugs ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich.
• Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr setzt eine Verdichtung der abstrakten Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus.
• Bei ungewissen Tatbestandsfeststellungen darf das Gericht nicht die für den Angeklagten ungünstigste Annahme ohne genügende Grundlage zugrunde legen; dies gilt insbesondere für die Ableitung eines Schädigungsvorsatzes aus einer zugrundegerichteten Maximalannahme.
• Bleiben Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 315b StGB und für den Tatentschluss zu gefährlicher Körperverletzung zweifelhaft, kann die tateinheitliche Verurteilung in diesen Punkten keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Mangels Schädigungsvorsatzes und konkreter Gefährdung keine Verurteilung nach § 315b StGB • Für einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315b Abs. 1 StGB ist neben der zweckwidrigen Verwendung des Fahrzeugs ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich. • Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr setzt eine Verdichtung der abstrakten Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. • Bei ungewissen Tatbestandsfeststellungen darf das Gericht nicht die für den Angeklagten ungünstigste Annahme ohne genügende Grundlage zugrunde legen; dies gilt insbesondere für die Ableitung eines Schädigungsvorsatzes aus einer zugrundegerichteten Maximalannahme. • Bleiben Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 315b StGB und für den Tatentschluss zu gefährlicher Körperverletzung zweifelhaft, kann die tateinheitliche Verurteilung in diesen Punkten keinen Bestand haben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Brandstiftung sowie wegen eines Falles II.2: vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Anlass war ein Zufahren mit dem Pkw auf einen Polizeizeugen (L.), der zur Seite wich, als das Fahrzeug etwa fünf bis acht Meter entfernt war. Die Kammer nahm Geschwindigkeiten zwischen über 10 km/h und höchstens 39 km/h an und berechnete daraus sehr kurze Ausweichzeiten für den Zeugen. Der Angeklagte rügte Rechtsfehler und legte Revision ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob für die Annahme eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs (§ 315b Abs.1 StGB) und für den Vorsatz zur gefährlichen Körperverletzung die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Weiterhin war streitig, ob die Feststellungen eine konkrete Gefährdung im Sinne eines Beinaheunfalls erkennen lassen. • Rechtliche Voraussetzungen (§ 315b Abs.1 StGB): Bei verkehrsfeindlichem Inneneingriff ist neben zweckwidrigem Einsatz des Fahrzeugs ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich; das Fahrzeug muss als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht werden, damit die Tat über § 315c StGB hinausgeht. • Konkrete Gefährdungserfordernis: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff setzt neben der Tathandlung eine Verdichtung der abstrakten Gefährdung zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutender fremder Sache, typischerweise eine Beinaheunfallsituation. • Fehlerhafte Beweiswürdigung: Das Landgericht legte bei der Berechnung der Ausweichzeit die ungünstigste der in Betracht kommenden Geschwindigkeiten zugrunde, womit es in unzulässiger Weise zugunsten der Verurteilung den ungünstigsten Sachverhalt annahm; dies widerspricht dem Grundsatz, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. • Fehlende konkrete Gefährdung: Die Feststellungen, dass der Angeklagte in etwa einer Armlänge am Zeugen vorbeifuhr, reichen nicht aus, um einen Beinaheunfall und damit die erforderliche konkrete Gefährdung zu bejahen. • Folgen für die Nebenanklage: Entgegen der Annahme des Landgerichts begründen die dargestellten Mängel weder den bedingten Schädigungsvorsatz noch den Tatentschluss zur gefährlichen Körperverletzung; daher hält die tateinheitliche Verurteilung in diesem Punkt nicht stand. • Rechtsfolgen der Aufhebung: Die Aufhebung der Verurteilung in dem angefochtenen Teil führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach § 69 StGB; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. • Hinweis für das neu erkennende Gericht: Sofern erneut eine Maßregel nach § 69 StGB angeordnet werden sollte, kann das neue Gericht auch über die Einziehung des polnischen Führerscheins entscheiden. Die Revision des Angeklagten hatte in den angegriffenen Punkten Erfolg: Der BGH hob die Verurteilung im Fall II.2 sowie die hierauf gestützte Gesamtstrafe und die Maßregel des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 315b Abs.1 StGB (bedingter Schädigungsvorsatz und konkrete Gefährdung) nicht hinreichend festgestellt sind und das Landgericht bei der Annahme des Vorsatzes unzulässig die ungünstigste Geschwindigkeitsannahme zugrunde gelegt hat. Ebenso hält die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung den rechtlichen Anforderungen nicht stand. Hinsichtlich des übrigen Inhalts des Urteils blieb die Revision unbegründet; über die Kosten des Rechtsmittels ist im Rahmen der neuen Verhandlung zu entscheiden.