Entscheidung
3 StR 438/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191017B3STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191017B3STR438.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/17 vom 19. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 23. Mai 2017 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt abgelehnt hat. Es hat dies - gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen - damit begründet, dass bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB festgestellt werden könne. Zwar lägen Hinweise auf Missbrauch von Alkohol und Cannabis vor, doch erfüllten diese nicht die Merkmale einer Abhängigkeit. Hiergegen spreche vielmehr, dass der Angeklag- te nach seiner Inhaftierung nur geringfügige Entzugserscheinungen gezeigt ha- be, nach seinen Angaben unter der Woche alkoholabstinent bleibe und hin- sichtlich seines Cannabiskonsums keine Toleranzentwicklung zu verzeichnen sei, da dieser über weite Strecken weitgehend gleichgeblieben sei. Auch habe weder ein Kontrollverlust noch eine Interessenverschiebung zugunsten seines Konsums stattgefunden. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beru- henden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei- gung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Be- schlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der Be- troffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 243/16, juris Rn. 3). 2 3 - 4 - Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Feststellungen nahe, wo- nach der Angeklagte seit den Jahren 2011/2012 in erheblichem Umfang Alko- hol und Marihuana konsumiert. So rauchte er bis zu seiner Verhaftung im Februar 2014 täglich vier bis fünf Gramm Marihuana. Nach der Haftentlassung im September 2016 nahm er den Konsum mit zwei bis drei Gramm pro Tag wieder auf. Auch Alkohol trank der Angeklagte seit 2012 sowohl die Woche über als auch an Wochenenden, bis er betrunken war. Nach der Haftentlas- sung beschränkte er seinen Alkoholkonsum nunmehr auf die Wochenenden, allerdings auch jetzt noch bis zum "Blackout". Auch wenn der Sachverständige die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms nicht gestellt hat, ist mit dem ge- schilderten Konsumverhalten das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 Satz 1 StGB nicht ausgeschlossen. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der 4 5 - 5 - Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat- gericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch