Beschluss
XII ZB 195/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Gesetzesänderung (§ 62 Abs. 3 FamFG) kann auf schwebende Verfahren Anwendung finden, sodass der Verfahrenspfleger antragsbefugt ist.
• Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen setzt überzeugende Feststellungen zur psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung und zur fehlenden freien Willensbildung des Betroffenen voraus.
• Fehlende oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen zur Krankheit und freien Willensbildung führen zur Rechtsverletzung des Betroffenen; eine bloß für den Betroffenen günstige Unterstellung reicht nicht aus.
• Kann die Fortsetzung des Verfahrens dem Betroffenen nicht zugemutet werden oder fehlen tragfähige Feststellungen, ist die Anfechtung gerechtfertigt und festzustellen, dass die Entscheidungen rechtswidrig sind.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit gerichtlicher Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei fehlenden Feststellungen • Die nachträgliche Gesetzesänderung (§ 62 Abs. 3 FamFG) kann auf schwebende Verfahren Anwendung finden, sodass der Verfahrenspfleger antragsbefugt ist. • Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen setzt überzeugende Feststellungen zur psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung und zur fehlenden freien Willensbildung des Betroffenen voraus. • Fehlende oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen zur Krankheit und freien Willensbildung führen zur Rechtsverletzung des Betroffenen; eine bloß für den Betroffenen günstige Unterstellung reicht nicht aus. • Kann die Fortsetzung des Verfahrens dem Betroffenen nicht zugemutet werden oder fehlen tragfähige Feststellungen, ist die Anfechtung gerechtfertigt und festzustellen, dass die Entscheidungen rechtswidrig sind. Der wegen Terrorismusverdachts in Untersuchungshaft befindliche Betroffene begann einen Hungerstreik und verschlechterte sich gesundheitlich. Das Betreuungsgericht bestellte das Landratsamt als Behördenbetreuer mit Aufgaben im Bereich Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer beantragte die gerichtliche Genehmigung für ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Ernährung. Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung des Betreuers unter Bedingungen; das Landgericht wies die Beschwerde des Verfahrenspflegers zurück und erweiterte die Genehmigung. Der Verfahrenspfleger legte Rechtsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung ein, dass die Beschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren war schwebend, als eine gesetzliche Änderung (§ 62 Abs. 3 FamFG) in Kraft trat, die dem Verfahrenspfleger Antragsbefugnis einräumt. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig; § 62 Abs. 3 FamFG gilt auf schwebende Verfahren und macht den Verfahrenspfleger antragsbefugt. • Sachliche Voraussetzungen: Eine gerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen setzt nach § 1906 BGB aF (nun § 1906a BGB) die Feststellung voraus, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen/seelischen Behinderung leidet und daher nicht fähig ist, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen oder danach zu handeln. • Fehlende Feststellungen: Das Amtsgericht stellte im Ergebnis keine gravierende psychische Erkrankung fest und erging damit in einen unzulässigen Vorratsbeschluss; das Landgericht unterstellte zugunsten des Betroffenen das Vorliegen einer psychischen Krankheit und fehlenden freien Willens, ohne dass Sachverständige eine abschließende Beurteilung ermöglichten — dies genügt nicht, weil der Tatrichter von Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt sein muss. • Rechtsschutz und Grundrechte: Die Genehmigung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht (Art.2 Abs.2 Satz1 GG) dar; deshalb besteht berechtigtes Interesse des Betroffenen an Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG. • Unzulässige materielle Grundlage: Die landesrechtliche Regelung des JVollzGB BW (§ 61) kann nicht die materielle Grundlage für die Genehmigung durch das Betreuungsgericht darstellen; das Gericht hat zudem nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorlagen. • Auswirkungen der Gesetzesänderung: Die nachträgliche Neuregelung zur Antragsbefugnis des Verfahrenspflegers erfasst schwebende Verfahren, sodass das Rechtsmittel nun zulässig ist. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.02.2017 und des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Begründend gilt, dass die erforderlichen tragfähigen Feststellungen zur psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung und zur fehlenden freien Willensbildung des Betroffenen fehlten bzw. widersprüchlich waren, sodass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nachgewiesen sind. Der Verfahrenspfleger war nach eintretender Gesetzesänderung antragsbefugt; das berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit lag vor. Das Verfahren ist kostenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrenspflegers hat die Staatskasse zu tragen.