Leitsatz
I ZR 6/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja media control BGB §§ 181, 166 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2 Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzuneh- mende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH- Geschäftsführers vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innen- verhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb unter der Firma "media control GmbH" ein Marktforschungsunternehmen. Sie war auf dem Gebiet der Chart-Erstellung und -Vermarktung sowie der Marktforschung in den Bereichen Musik, Kino, Buch, Video und PC tätig. Die Klägerin war Inhaberin der 1994 für die Dienstleistungen Überwachung elektronischer Medien, nämlich von Radio- und Fernsehsendungen durch Aufzeichnung ausgewählter Sendungen für andere sowie durch Ermitteln der Häufigkeit der Ausstrahlung bestimmter Sendungen in Radio und Fernsehen, insbe- sondere von Musiktiteln und Werbesendungen; Ermitteln der Verkaufszahlen von Schallträgern, insbesondere Schallplatten, CD-Platten oder Tonbandkassetten; Ermit- teln der Verkaufs- und Verleihzahlen von Filmen, insbesondere von Videokassetten; Ermitteln der Anzahl von Kinobesuchern bestimmter Filme; Ermitteln der Einschalt- quoten von Radio- und Fernsehsendungen für Fernseh- und Rundfunksender, aktuel- le Zeitschriften und Programmzeitschriften eingetragenen Wortmarke Nr. 2087287 "Media Control" sowie einer weiteren Wortmarke "Media Control" Nr. 39612483, die 1996 für verschiedene Dienstleis- 1 - 3 - tungen einer Werbeagentur eingetragen wurde. Außerdem war die Klägerin Inha- berin der im September 1996 für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen registrierten IR-Marke Nr. 669096 "media control". Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war zunächst der Beklagte zu 2. Be- ginnend im Jahr 2003 verkaufte der Beklagte zu 2 schrittweise seine Geschäfts- anteile an Unternehmen der G. -Gruppe. Da er trotz der Übertragung der Ge- schäftsanteile die Kontrolle über das Zeichen "media control" behalten wollte, ka- men der Beklagte zu 2 und die G. -Gruppe im Rahmen der Verhandlungen über die Anteilsübertragung überein, die Marken vor Vollzug des Unternehmenser- werbs aus der Klägerin herauszulösen und auf den Beklagten zu 2 oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen; die Klägerin sollte die Marken aber weiterhin nutzen dürfen. Vor diesem Hintergrund schlossen der Beklagte zu 2 und die Klägerin, letz- tere vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte, jedoch nicht von den Be- schränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin A. am 26. August 2003 einen Markenlizenzvertrag, in dem der Beklagte zu 2 der Klägerin an den Klage- marken ein "ausschließliches, zeitlich nicht begrenztes und kostenloses Recht" für den Chart-Bereich einräumte. Für den Fall der Übertragung der Marken nicht auf den Beklagten zu 2, sondern auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft, verpflich- tete sich der Beklagte zu 2, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die- se Gesellschaft einen den Bedingungen des Vertrags entsprechenden Markenli- zenzvertrag mit der Klägerin abschloss. In der Folgezeit (2004 und 2005) sind die Marken der Klägerin auf die Be- klagte zu 1, eine vom Beklagten zu 2 beherrschte GmbH und Co. KG, die im Ver- laufe des Rechtsstreits im Jahr 2014 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde, übertragen worden. Neben dem Beklagten zu 2 war zu dieser Zeit Frau A. 2 3 4 - 4 - einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befrei- te Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1. Ein schriftli- cher Markenlizenzvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen. Die Klägerin benutzte das streitige Zeichen "media control" allerdings über einen Zeitraum von rund zehn Jahren mit Wissen und Duldung der Beklagten. Sie hat geltend gemacht, diese Nutzung sei auf der Grundlage eines im Jahr 2005 konkludent zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin abgeschlossenen Markenlizenzvertrags erfolgt (Markenlizenzvertrag 2005), der inhaltlich dem zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin abge- schlossenen Markenlizenzvertrag aus dem Jahr 2003 (Markenlizenzvertrag 2003) entspreche. Die im Jahr 2003 begonnene schrittweise Veräußerung der Geschäftsanteile vom Beklagten zu 2 an die G. -Gruppe endete mit der Übertragung der letzten Anteile im Februar 2013. Im Anschluss daran begann die Beklagte zu 1, in Kon- kurrenz zur Klägerin zu treten. Beginnend mit dem 18. Juli 2013 hat die Beklagte zu 1 mehrere außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigungen des Marken- lizenzvertrags ausgesprochen und diese damit begründet, die lizenzierte Marke sei von der Klägerin vertragswidrig ohne das Symbol "R im Kreis" benutzt worden. Zum 15. November 2013 ist der Beklagte zu 2 als Mitgeschäftsführer und Kom- manditist aus der Beklagten zu 1 ausgeschieden. Einzige Kommanditistin und alleinige Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklag- ten zu 1 ist seither Frau A. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I. festzustellen, dass der Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 vom 26. August 2003 sowie der Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 aus dem Jahre 2005 von den Beklagten nicht wirksam gekündigt wurden. 5 6 - 5 - II. der Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Zeichen "media control" als Unternehmenskennzeichen zu benutzen, soweit dabei folgende Tätigkeiten erbracht werden: 1. Erhebung von Abverkaufsdaten von Buchhandelsunternehmen für (physi- sche) Bücher, eBooks, Audio-Dateien auf Tonträgern (z.B. CD-ROM, DVD, einschließlich Hörbüchern), online übermittelte Audio-Dateien, Vi- deos und PC-Spiele; 2. Erhebung von Daten über den Download und das Streaming von aufge- zeichneten Audio-Daten; 3. Lieferung von Streaming-Charts für den Musikmarkt; III. hilfsweise zu I. und II. für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Marken ist und ein Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht zustande gekommen ist, festzustellen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte zu 2 seine Pflicht verletzt hat, alle notwendigen Maßnahmen zu er- greifen, damit die Beklagte zu 1 einen den Bedingungen des Markenlizenzver- trages vom 26. August 2003 entsprechenden Markenlizenzvertrag mit der Klä- gerin abschließt. Die Beklagte zu 1 hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - widerklagend beantragt, der Klägerin die Benutzung des Zeichens "media control" für die Dienstleistungen "Ermittlung und Vermarktung von Charts im Handel (Ran- king von Produkten nach Abverkaufsdaten) sowie Marktforschung im Handel in den Bereichen Musik, Kino, Buch, Video, DVD, VHS, CD-ROM, PC- und Konso- lengames (Software)" zu untersagen (Widerklageantrag zu 1 a). Hilfsweise hierzu hat die Beklagte zu 1 beantragt festzustellen, dass ein zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zustande gekommener Lizenzvertrag mit Ablauf des 17. Janu- ar 2014 beendet ist (Widerklageantrag zu 2). Ferner hat die Beklagte zu 1 wider- klagend beantragt, der Klägerin die Firmierung "media control G. International GmbH" (Widerklageantrag zu 1 b) und die Benutzung des Domainnamens "media-control.com" zu untersagen (Widerklageantrag zu 1 c) sowie die Scha- densersatzpflicht der Klägerin wegen der Benutzung des Zeichens "media con- 7 - 6 - trol" festzustellen (Widerklageantrag zu 3). Der Beklagte zu 2 hat widerklagend beantragt festzustellen, dass ein Lizenzvertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht besteht, hilfsweise seit dem 5. März 2014 beendet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Aus- nahme des auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Widerklage- antrags der Beklagten zu 1 und des Widerklagehauptantrags des Beklagten zu 2 stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge und ihren An- trag auf Abweisung der Widerklage - mit Ausnahme der von ihr infolge einer Um- firmierung hingenommenen Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Firma "media control G. International GmbH" (Widerklageantrag zu 1 b) - weiter- verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es die Schadensersatzpflicht der Kläge- rin gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt und die Anschlussberufung im Übri- gen zurückgewiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge sowie den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei Inhaberin der Klagemarken. Ein zwischen ihr und der Klägerin konkludent geschlossener Markenlizenzvertrag sei wirksam zum 18. Januar 2014 gekündigt worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte zu 1 könne sich als im Register eingetragene Inhaberin der Klagemarken auf die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG berufen. Die Vermu- 8 9 10 - 7 - tung habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Übertragung der Marken durch Frau A. auf die Beklagte zu 1 im Wege des Insichgeschäfts sei wirksam. Die Übertragung sei zur Erfüllung der sich aus dem Anteilskaufvertrag ergebenden Verpflichtung der Klägerin erfolgt, die Klagemarken an den Beklagten zu 2 oder - nach dessen Wahl - an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung sei auch wirksam. Frau A. sei im Außenverhältnis zur Alleinvertretung der Kläge- rin berechtigt gewesen. Für eine Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2 lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht sei ebenfalls nicht gegeben. Ein sol- cher Missbrauch setzte bei einem im Streitfall vorliegenden Insichgeschäft ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraus. Daran fehle es, weil die Marken- übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei. Über die Nutzung der Klagemarken sei allerdings zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 jedenfalls konkludent im Jahr 2005 ein Lizenzvertrag zustande gekommen, der inhaltlich dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 am 26. August 2003 geschlossenen Markenlizenzvertrag entspreche. Den Markenli- zenzvertrag habe die Beklagte indes ordentlich zum 18. Januar 2014 wirksam gekündigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen hätten. B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Er- folg. I. Das Berufungsgericht hat mit Recht die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "media control" als Marke und Domainnamen und auf die Feststel- lung der sich daraus ergebenden Schadensersatzpflicht gerichteten Widerklage- anträge der Beklagten zu 1 für begründet gehalten. 11 12 13 - 8 - 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Be- zeichnung "media control" für die in den Widerklageanträgen zu 1 a und c ge- nannten Dienstleistungen markenmäßig und als Domainname in einer Weise verwendet hat, die die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet hat. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausge- gangen, dass die Klägerin schuldhaft im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG gehandelt hat. Dies nimmt die Revision der Klägerin hin. 2. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete und auf Verletzung ihrer Marken gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 MarkenG gestütz- te Widerklage der Beklagten zu 1 weiter voraussetzt, dass die Beklagte zu 1 In- haberin der Marken ist und die Klägerin das Zeichen "media control" als Marke und Domainnamen nicht im Rahmen eines wirksamen Markenlizenzvertrags und damit mit Zustimmung der Beklagten zu 1 benutzt hat. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte zu 1 sei gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG als Inhaberin der Klagemarken anzusehen. a) Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nach- weis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 88 - Hotel Adlon, mwN). b) Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirksamen Übertragung der Klagemarken von der Klägerin an die Beklagte zu 1 stehe nicht entgegen, 14 15 16 17 18 19 - 9 - dass diese Übertragung nach dem Vortrag der Klägerin durch die auf beiden Sei- ten handelnde Frau A. im Wege des Insichgeschäfts vorgenommen worden sei. Frau A. sei von 2003 bis Mitte 2013 einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführe- rin der Klägerin und außerdem seit 2003 einzelvertretungsberechtigte Geschäfts- führerin der Komplementärin der Beklagten zu 1 gewesen. Der Umstand, dass sie - anders als bei der Komplementärin der Beklagten zu 1 - bei der Klägerin nicht von der Beschränkung des § 181 BGB befreit gewesen sei, habe nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Markenübertragung geführt. Die Übertragung sei ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt. Aufgrund des An- teilskaufvertrags vom 24. Juni 2003 sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Klagemarken an den Beklagten zu 2 oder - nach dessen Wahl - an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Diese Verpflichtung habe Frau A. erfüllt. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit der Übertra- gungsvereinbarung nicht entgegen, dass Frau A. als Geschäftsführerin der Kläge- rin zwar im Außenverhältnis zur Alleinvertretung berechtigt war, die für die vorlie- gende Markenübertragung im Innenverhältnis erforderliche Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers der Klägerin vom Berufungsgericht aber nicht festge- stellt worden ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis die Wirk- samkeit der Markenübertragung unberührt gelassen hat. (1) Frau A. war im hier maßgeblichen Zeitraum einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin und damit gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur rechts- geschäftlichen Vertretung der Klägerin befugt. Der Umstand, dass sie aufgrund einer Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers benötigte, wenn es - wie im Streitfall - um den Abschluss eines 20 21 - 10 - Vertrags mit einer Gesellschaft ging, an der der Beklagte zu 2 mehrheitlich betei- ligt war, hatte gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG keine rechtliche Wirkung im Außenver- hältnis zur Beklagten zu 1. Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Wer ei- nen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich deshalb grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhält- nis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Geschäftsverkehr erspart bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95, NJW 1997, 2678). (2) Die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbe- achtlichkeit von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Ver- tragspartner gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist vielmehr nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Ver- tretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertre- tungsmacht kann er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäfts- führers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen her- leiten (vgl. BGH, NJW 1984, 1461, 1462; NJW 1997, 2678). Dabei ergibt sich die Begrenzung des in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden Ver- kehrsschutzes allein aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit des bösgläubigen Ge- schäftspartners. Die Versagung des Verkehrsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nicht zusätzlich voraus, dass Ge- schäftsführer und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, NJW 2006, 2776 Rn. 2 f.). 22 - 11 - (3) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze nicht uneinge- schränkt auf die im Streitfall vorliegende Konstellation anzuwenden, in der ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB in Rede steht. Da es gemäß § 166 Abs. 1 BGB für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters an- kommt, ist bei einem auf beiden Seiten durch einen Vertreter abgeschlossenen Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des Ge- schäftsführers gegeben. In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten An- wendung der dargestellten Grundsätze des für den Geschäftspartner offensichtli- chen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszuge- hen. Damit käme allerdings in diesen Fällen - entgegen der Wertentscheidung des § 181 BGB - ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es aus- schließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit be- steht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zu ge- nehmigen (Einrede des dolo agit qui petit quod statim redditures est; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 1/88, BGHZ 108, 380, 384 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 52). Dementsprechend setzt eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das Insich- geschäft für den Vertretenen nachteilig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, NJW 2002, 1488; Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10 mwN; Palandt/Ellenberger aaO § 164 Rn. 14; Staudinger/ Schilken, BGB [2014], § 164 Rn. 93; Erman/Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 23 24 25 - 12 - Rn. 71; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 45 Fn. 108; Schubert in MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 212; vgl. auch Ved- der, Missbrauch der Vertretungsmacht, 2007, S. 119, der ein Handeln des Vertre- ters entgegen den Interessen des Vertretenen fordert). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht bei einem Insichgeschäft ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraussetzt. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Marken auf die Beklagte zu 1 die Klägerin nicht benachteilig- te, weil die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. 4. Die Beklagte hat die Bezeichnung "media control" im Streitfall im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet. Ei- ne Zustimmung ergibt sich nicht aus einem zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin bestehenden Markenlizenzvertrag. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh- lerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin ge- schlossenen Markenlizenzvertrag wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 ge- kündigt hat. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei 2005 jedenfalls konkludent ein Lizenzvertrag über die Nutzung der streitigen Markenrechte zustande gekommen. Dieser habe inhaltlich dem zwi- schen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin im Jahr 2003 abgeschlossenen Mar- kenlizenzvertrags entsprochen, so dass der Sache nach die dort getroffenen Re- gelungen im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 maßgeblich seien. Diese 26 27 28 29 - 13 - Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision erinnert insoweit nichts. b) Der mithin inhaltlich maßgebliche Markenlizenzvertrag 2003 enthält kei- nen ausdrücklichen Ausschluss des Rechts des Beklagten zu 2 zur ordentlichen Kündigung. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Parteien sich während der Verhandlungen ausdrücklich auf einen solchen Ausschluss geeinigt hätten oder die Klägerin den Abschluss des Vertrags ausdrücklich von einem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abhängig gemacht habe. In Betracht kommt mithin allenfalls, dass ein solcher Kündigungsausschluss im Wege der Auslegung dem Markenlizenzvertrag 2003 entnommen werden kann. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ausgegangen. Es hat ange- nommen, es könne im Wege der Auslegung des Markenlizenzvertrags nicht fest- gestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertrag- lich ausgeschlossen hätten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs- grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie 30 31 32 - 14 - das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv er- klärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Par- teien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN). bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision stand. (1) Ohne Erfolg rügt die Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung überschreite die Grenze einer vertretbaren grammatikalischen Ausle- gung. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertragswortlaut spreche für eine ordentliche Kündbarkeit des Lizenzvertrages. Nach § 9.1 werde der Vertrag "auf unbestimmte Zeit" geschlossen. Damit sei zunächst nur klargestellt worden, dass es keine Befristung gebe, aus der unter Umständen ein Ausschluss der or- dentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit gefolgert werden könne. Die Wendung, der Lizenzgeber räume dem Lizenznehmer ein "zeitlich nicht be- schränktes" (Präambel) bzw. "zeitlich nicht begrenztes" (§ 2) Nutzungsrecht ein, besage im Regelfall nur, dass die Nutzungsrechtseinräumung keiner Befristung unterworfen sei, also nur durch (stets mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund oder durch ordentliche Kündigung beendet werden könne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis kann in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB grundsätzlich ordentlich ge- kündigt werden, wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch vertragliche 33 34 35 36 - 15 - Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Markenlizenzverträge (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 42 = WRP 2006, 96 - BOSS- Club; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 30 Rn. 121; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 83; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 19). (2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht ha- be den Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 rechtsfehler- haft ausgelegt, da es den systematisch bedeutsamen Umstand nicht berücksich- tigt habe, dass sich die Vertragsparteien mit der Möglichkeit einer Kündigung ausdrücklich beschäftigt, insoweit aber lediglich in § 9.2 Regelungen zu einer au- ßerordentlichen Kündigung getroffen hätten. Diese Regelungen wären aber weit- gehend sinnlos und widersprüchlich, wenn die Parteien daneben stillschweigend von einer ordentlichen Kündbarkeit ausgegangen wären. Eine ordentliche Kündi- gung sei einer Kündigung aus wichtigem Grund meist vorzuziehen, weil dadurch jegliche Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermieden werden könnten. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die von den Beklagten auf der Grundlage der Markenlizenzverträge ausgespro- chenen außerordentlichen Kündigungen behandelt und die Existenz einer solchen Kündigungsregelung damit bei seiner Entscheidungsfindung nicht übergangen. Der Revision kann auch in der Sache nicht zugestimmt werden. Trotz ausdrückli- 37 38 39 - 16 - cher Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist die Möglichkeit ei- ner Vertragsbeendigung im Wege der ordentlichen Kündigung keineswegs sinnlos oder widersprüchlich. Beide Kündigungsarten unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen. Sie haben mithin auch nebenei- nander jeweils eine Berechtigung für die Vertragsparteien. Da die außerordentli- che Kündigung in die wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien eines Dauer- schuldverhältnisses deutlich gravierender eingreift als eine ordentliche Kündi- gung, liegt es nicht fern, durch ausdrückliche Regelungen zum Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung Rechtssicherheit zu schaffen und es im Hin- blick auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bei dem allgemeinen Grund- satz zu belassen, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuld- verhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB grundsätzlich or- dentlich gekündigt werden kann. (3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Aus- legung das Gesamtverhalten der Vertragsparteien einschließlich aller bei Ver- tragsschluss vorliegenden Begleitumstände, zu denen der wirtschaftliche Zweck der Erklärungen und deren Entstehungsgeschichte zählten, unberücksichtigt ge- lassen. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei der von ihm vorgenomme- nen Auslegung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sich mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 1 der Klägerin die Nutzung der Klagemarken im Markenlizenzvertrag 2005 unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen hat. Die unentgeltliche Überlassung ist ein Gesichtspunkt, der für die Annahme eines ungeschriebenen ordentlichen Kündigungsrechts spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol; BGH, GRUR 2006, 56 Rn. 42 - BOSS-Club). 40 41 42 - 17 - Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe nicht be- rücksichtigt, dass der von der G. -Gruppe für die Geschäftsanteile an der Kläge- rin zu zahlende Kaufpreis primär im Hinblick auf die wirtschaftlich bedeutsame Möglichkeit der Nutzung der Klagemarken bestimmt worden sei. Deshalb habe die G. -Gruppe die Klagemarken bei der Klägerin behalten wollen. Als der Be- klagte zu 2 dazu nicht bereit gewesen sei, sei als Kompromiss der Abschluss des Lizenzvertrags vereinbart worden. Die G. -Gruppe habe daher den Kaufpreis für die Geschäftsanteile der Klägerin letztlich in Erwartung des Abschlusses des Li- zenzvertrags gezahlt, der an die Stelle des ursprünglichen Erwerbs der Klage- marken im Rahmen des Anteilskaufvertrags getreten sei. Die Annahme einer un- entgeltlichen Lizenz ohne Bezug zum Kaufpreis gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Ein solches Vorgehen wäre wirtschaftlich und unternehmerisch nicht ver- nünftig gewesen und widerspreche daher allgemeinen Erfahrungssätzen. Das Berufungsgericht habe einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang künstlich auf- gespalten, um ein ansonsten unvertretbares Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Mit diesen Angriffen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht zunächst vom Wortlaut des Lizenzver- trags ausgegangen. Danach haben die Parteien in der Präambel des Markenli- zenzvertrags ausdrücklich festgehalten, dass mit der Vereinbarung die Gewäh- rung eines "kostenlosen Nutzungsrechts" beabsichtigt ist. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Rüge der Revision - außerdem die Beziehung zwischen Anteilserwerb und Abschluss des Markenlizenzvertrags so- wie die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung in den Blick genommen. So hat es das ursprüngliche Verhandlungsziel der G. -Gruppe, der Klägerin die Marken zu erhalten, berücksichtigt, insoweit aber zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Erwerberseite mit dieser Forderung bei Vertragsschluss gerade nicht durch- 43 44 45 - 18 - setzen konnte. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei im Kern unstreitig, dass der Beklagte zu 2 die Marken wirtschaftlich betrachtet habe "behalten" und nicht über eine Übertragung habe verhandeln wollen. Der Klägerin sei stattdessen ein Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags zugebilligt worden. Das Beru- fungsgericht hat zudem ausgeführt, gegen die Annahme, der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei auch im Hinblick auf die Klagemarken bezahlt worden, spre- che Ziffer 8.6 des Anteilskaufvertrags. Danach sei der Anteilskauf vom Abschluss des Lizenzvertrags unabhängig. Es werde lediglich eine Verpflichtung zum Ab- schluss des in Anlage 8.6 im Wortlaut vorgegebenen Lizenzvertrags begründet. Mit dem Kaufpreis werde nur - unter anderem - der Anspruch auf Abschluss die- ses Lizenzvertrags bezahlt. Ob dieser gekündigt werden könne, sei gerade die durch Auslegung zu klärende Frage. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich zudem auch mit dem Vortrag der Klägerin be- fasst, es wäre wirtschaftlich und unternehmerisch nicht vernünftig gewesen, einen unentgeltlichen Lizenzvertrag ohne Bezug zum Anteilskaufvertrag abzuschließen. Es hat angenommen, es sei angesichts der geschlossenen Verträge und des in der Folge über acht Jahre hinweg bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2 bei der Klägerin gelebten, insgesamt weitgehend formlos gehandhabten Lizenzver- hältnisses nicht auszuschließen, dass die Beklagten sich jedenfalls so lange, wie der Beklagte zu 2 an der Klägerin beteiligt gewesen sei, mit der von den Beklag- ten vorgetragenen Überlegung begnügt hätten, dass der Beklagte zu 2 mit jegli- chen Schritten, die der Klägerin zum Nachteil gereicht hätten, sich selbst gescha- det hätte. Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung steht mit der Le- benserfahrung im Einklang und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen macht die Revision nicht geltend, dass die G. -Gruppe im Ver- lauf der Vertragsverhandlungen den Wunsch geäußert hat, im Markenlizenzver- 46 47 - 19 - trag die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auszuschließen. Dies hätte je- doch nahegelegen, wenn der Abschluss von Anteilskaufvertrag und Markenli- zenzvertrag aus wirtschaftlichen Gründen für die G. -Gruppe nur bei einem Aus- schluss des ordentlichen Kündigungsrechts wirtschaftlich vernünftig gewesen wä- re. Hierfür spricht zudem, dass im vom Berufungsgericht bei der Vertragsausle- gung in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil unter anderem festgestellt worden war, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei auch das Schicksal der Markenlizenz nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 offen angesprochen worden. Bei diesem Verhandlungsstand habe es umso näher gelegen, Regelun- gen über die Möglichkeit und gegebenenfalls über den frühesten Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung zu treffen. Das Schweigen des Lizenzvertrags zu diesem Punkt gehe deshalb zu Lasten der Klägerin. Das Berufungsgericht hat seine Erwägungen zur Auslegung des Markenli- zenzvertrags nach den Begleitumständen schließlich durch die weitere Annahme ergänzt, für die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts der lizenznehmenden Klägerin nach Maßgabe des § 12 des Markenlizenzvertrags hätte es keinen Bedarf beim Fehlen einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Lizenz gegeben. Eines Vorkaufsrechts hätte die Klägerin tatsächlich nicht bedurft, wenn sie im Besitz einer nicht nur ausschließlichen und kostenfreien, sondern darüber hinaus auch ordentlich nicht kündbaren Lizenz gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte sie dauerhaft nicht nur gegenüber dem derzeitigen Inhaber der lizenzierten Marken, sondern gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG auch gegenüber jedem Erwerber der Mar- ken eine weitgehend gesicherte, inhaberähnliche Stellung gehabt. Diese für das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts sprechenden Erwägungen nimmt die Revision hin. (4) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einseitig zu Lasten der Klägerin den anerkannten Auslegungsgrundsatz des gerechten In- 48 49 - 20 - teressensausgleichs zwischen den Vertragsparteien außer Acht gelassen, hat keinen Erfolg. Insofern macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe, da es von einer Übertragung der Klagemarken auf die Beklagte zu 1 und ferner von einer ordentlichen Kündbarkeit einer Lizenzierung der Klagemarken ausgegangen sei, in Kauf genommen, dass entweder die Erwerber der Gesellschaftsanteile an der Klägerin oder aber die Klägerin selbst den Kaufpreis für etwas bezahlt hätten, was sie wirtschaftlich nicht mehr verwerten dürften, so dass einer unhaltbaren Über- kompensation der Beklagten ein unangemessener Nachteil der Klägerin oder der Erwerber ihrer Gesellschaftsanteile gegenüberstehe. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler in Bezug auf die tatrichterliche Vertragsauslegung dargelegt. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Aspekte der vorliegenden Markenlizenzierung erwogen, die der Klägerin wirtschaftlich zum Vorteil gereichen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - neben der in der Präambel des Lizenzvertrags ausdrücklich angesprochenen Unentgeltlichkeit des Nutzungsrechts darauf abgestellt, dass der Klägerin die Marken im "Chart- Bereich" exklusiv auch gegenüber dem Lizenzgeber zugestanden hätten, ohne dass für die Klägerin eine Benutzungspflicht bestanden habe. Weiter sei der Li- zenzgeber zur Aufrechterhaltung der Marken auf eigene Kosten verpflichtet ge- wesen und habe auf Vorschlag der Klägerin weitere Markenanmeldungen vor- nehmen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts eines solchen Pflichtenprogramms wäre es ungewöhnlich, wenn der Lizenzgeber nicht ordent- lich kündigen könnte, obwohl ihm kein Anspruch auf Lizenzgebühren zustehe, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat da- mit bei der Auslegung eines Lizenzvertrags berücksichtigt, dass ein Zeicheninha- ber sich kaum auf unbestimmte Dauer und ohne die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ohne Gegenleistung dazu verpflichten wird, nicht nur die Nutzung sei- 50 51 - 21 - nes Zeichens zu gestatten, sondern ergänzend dazu das Zeichen aufrechtzuer- halten und sogar weitere Zeichen anzumelden (vgl. BGH, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol). Auch der Umstand, dass die Marke eine potentiell unbegrenzte Lebens- dauer hat, spricht gegen die Annahme eines konkludenten Ausschlusses der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in einem Markenlizenzvertrag (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO § 30 Rn. 83). Ob es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ohnehin die Absicht der Klägerin gewesen war, die Marke "media control" gegen Marken aus der G. -Markenwelt auszuwechseln, und ob dies mittlerweile auch geschehen ist, kann auf sich beruhen. (5) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, dass es der Be- klagten zu 1 nach dem Urteil des Landgerichts möglich gewesen sei, in aggressi- ver Weise mit dem Zeichen "media control" gerade im Chart-Bereich zu werben und die Klägerin des mit dem Zeichen verbundenen Goodwills zu berauben. Das lässt einen Rechtsfehler schon deswegen nicht erkennen, weil es auf das fragli- che Vorbringen der Klägerin für die Auslegung des Markenlizenzvertrags nicht ankommt. II. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht die Klageanträge der Klägerin für unbegründet gehalten hat. Der Antrag, festzu- stellen, dass die Markenlizenzverträge 2003 und 2005 nicht wirksam gekündigt wurden, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin geschlossenen Markenli- zenzvertrag wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 gekündigt hat. Danach scheidet ein gegen die Beklagte zu 1 gerichteter Unterlassungsanspruch der Klä- gerin aus. Die Beklagte zu 1 und nicht die Klägerin ist Inhaberin der Marken "me- dia control". Sie trifft wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung des Markenli- zenzvertrags auch keine vertragliche Unterlassungsverpflichtung. Dem von der 52 53 - 22 - Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 fehlt nach alledem ebenfalls die Grundlage. Das Berufungsge- richt hat schließlich die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das Landgericht dem hilfsweise gestellten Widerklagean- trag des Beklagten zu 2, gerichtet auf Feststellung der Beendigung des Markenli- zenzvertrags 2003 mit Ablauf des 5. März 2014, zugesprochen hat. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rüge erhoben. - 23 - C. Die Revision war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.03.2014 - 7 O 154/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2015 - 6 U 67/14 - 54 55