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Entscheidung

I ZB 105/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 105/16 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 2 913 183 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwer- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Be- schluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. Novem- ber 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2). 2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 1 2 3 - 3 - 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Bü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des In- teresses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich be- nutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall. 3. Die Markeninhaberin hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Ver- letzungsverfahren hingewiesen, in denen sie die Antragstellerin des vorliegen- den Löschungsverfahrens wegen einer Verletzung der angegriffenen Marke in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio. € und auf 4,2 Mio. € festgesetzt worden (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZR 63/12 - unveröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - 6 U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht]). Da es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vielen Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit 750.000 € zu bemessen. Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei 4 - 4 - der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpa- ckung von Tafelschokolade, deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte. Tafel- schokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Ver- packungen weisen vielmehr üblicherweise Wort- und Bildzeichen auf. Wettbe- werbern der Markeninhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zur Verfü- gung, eine Verwechslungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden. Büscher Schaffert Löffler RinBGH Dr. Marx ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Schwonke Büscher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W(pat) 78/14 -