Urteil
XI ZR 419/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Barabhebung an einem Geldautomaten der kontoführenden Bank ist für die Frage, ob ein auf einem Pfändungsschutzkonto übertragenes Guthaben noch im Vormonat disponiert wurde, der Zeitpunkt der tatsächlichen Geldentnahme maßgeblich.
• Samstage können Geschäftstage i.S.v. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB sein, wenn der Automat betrieben wird und damit der für die Ausführung des Zahlungsauftrags erforderliche Geschäftsbetrieb vorhanden ist.
• Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1 und 2 BGB verpflichtet, das Konto in den Zustand vor der Belastung zurückzuversetzen.
• Bei einem Pfändungsschutzkonto ist bei Teilverfügungen zunächst das aus dem Vormonat übertragene Guthaben anzurechnen.
• Die Bank kann für die Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs nicht wirksam vereinbaren, dass gesetzliche Geschäftstage des Zahlungsverkehrs zu Lasten des Kunden ausgeschlossen sind (vgl. § 675e BGB).
Entscheidungsgründe
Barabhebung am eigenen Geldautomaten schließt Verfügungszeitpunkt und Schutz des P-Kontos im Vormonat ein • Bei Barabhebung an einem Geldautomaten der kontoführenden Bank ist für die Frage, ob ein auf einem Pfändungsschutzkonto übertragenes Guthaben noch im Vormonat disponiert wurde, der Zeitpunkt der tatsächlichen Geldentnahme maßgeblich. • Samstage können Geschäftstage i.S.v. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB sein, wenn der Automat betrieben wird und damit der für die Ausführung des Zahlungsauftrags erforderliche Geschäftsbetrieb vorhanden ist. • Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1 und 2 BGB verpflichtet, das Konto in den Zustand vor der Belastung zurückzuversetzen. • Bei einem Pfändungsschutzkonto ist bei Teilverfügungen zunächst das aus dem Vormonat übertragene Guthaben anzurechnen. • Die Bank kann für die Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs nicht wirksam vereinbaren, dass gesetzliche Geschäftstage des Zahlungsverkehrs zu Lasten des Kunden ausgeschlossen sind (vgl. § 675e BGB). Die Klägerin führte ein Pfändungsschutz-Girokonto (§ 850k ZPO) bei der Beklagten. Ende April bestand ein übertragener Guthabenbestand von 355,74 €. Im Mai gingen auf das Konto weitere Zahlungen ein; die Klägerin hob am 31. Mai 2014 an einem Geldautomaten der Beklagten 500 € ab. Am 11. Juni 2014 zahlte die Beklagte 116,05 € an einen pfändenden Gläubiger aus. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung bzw. Wiedergutschrift dieses Betrags und vorgerichtliche Anwaltskosten; die Bank hielt dagegen, die Abhebung sei erst am 2. Juni wegen Geschäftstagregelung wirkt geworden. Das Berufungsgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; die Bank legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Wiedergutschrift gemäß § 675u Satz 2 BGB, weil der belastende Zahlungsvorgang nicht autorisiert war und das Konto wiederherzustellen ist. • Das Berufungsgericht stützte sich zu Unrecht auf § 675y Abs. 1 Satz 2 BGB, weil hierfür ein vom Zahler erteilter Zahlungsauftrag erforderlich ist; hier erfolgte die Überweisung an den Pfändungsgläubiger jedoch ohne Auftrag der Klägerin. • § 676c Nr. 2 BGB greift nicht ein, weil der ausgekehrte Betrag nicht von der Pfändung erfasst war; das übertragene Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO war noch verfügbar. • Bei Barabhebung am Geldautomaten der kontoführenden Bank ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Geldentnahme für die Verfügung im Sinne des § 850k Abs. 1 ZPO entscheidend, auch wenn die Buchung erst später erfolgt. Der Zahlungsauftrag nach § 675f BGB wurde mit Eingabe am Automaten wirksam, da der Automatbetrieb den erforderlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB gewährleistet; deshalb war der Samstag hier ein Geschäftstag. • Die Auszahlungsvorgänge an eigenen Automaten sind buchungstechnisch und tatsächlich mit Entnahme des Bargelds abgeschlossen; eine spätere buchungstechnische Verbuchung ändert den Verfügungszeitpunkt nicht. • Bei Teilverfügungen ist vorrangig das aus dem Vormonat übertragene pfändungsfreie Guthaben anzurechnen, um dem Zweck des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO gerecht zu werden. • Eine AGB-Klausel, die den Samstag als keinen Geschäftstag festlegt, wäre unwirksam wegen § 675e Abs. 1 BGB; hiervon sind keine Ausnahmen ersichtlich. • Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Bank die Leistungserbringung endgültig verweigerte; Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Wiedergutschrift von 116,05 € auf ihrem Girokonto, weil sie bereits am 31. Mai 2014 durch Abhebung an einem Automaten der kontoführenden Bank über das aus dem Vormonat übertragene pfändungsfreie Guthaben verfügt hat und die Bank die später erfolgte Auskehr an den Pfändungsgläubiger nicht zu Recht vorgenommen hat. Die Bank ist nach § 675u Satz 2 BGB zur Wiederherstellung des Kontostands verpflichtet, da die belastende Überweisung nicht von der Klägerin autorisiert worden war. Zudem hat die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen bekommen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von §§ 675f, 675n, 675u, 675y, 675e BGB sowie § 850k ZPO und führt dazu, dass der Schutz des P-Kontos zugunsten der Kontoinhaberin wirksam durchgreift.