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Urteil

IX ZR 267/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verzögerter Freigabe hinterlegten Geldes kann § 288 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet werden; der Gläubiger hat Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. • Die Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung durch formlose Erklärung kann Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auslösen. • Für einen Freistellungsanspruch von vorgerichtlichen Anwaltskosten findet § 288 Abs. 1 BGB keine (analoge) Anwendung; es bestehen insoweit keine Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe hinterlegten Geldes (Analogie zu § 288 Abs.1 BGB) • Bei verzögerter Freigabe hinterlegten Geldes kann § 288 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet werden; der Gläubiger hat Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. • Die Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung durch formlose Erklärung kann Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auslösen. • Für einen Freistellungsanspruch von vorgerichtlichen Anwaltskosten findet § 288 Abs. 1 BGB keine (analoge) Anwendung; es bestehen insoweit keine Verzugszinsen. Die Klägerin und der Beklagte waren Miteigentümer eines Grundstücks (1/5 zu 4/5). Nach teilweiser Zwangsversteigerung wurde der auf die Klägerin entfallende Überschussbetrag bei Gericht hinterlegt, weil der Beklagte die Auszahlung nicht zustimmte. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Freigabe auf; dieser lehnte per E‑Mail vom 10.9.2012 ab. Das Landgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 3.2.2015 zur Zustimmung; nach Rechtskraft ging der Betrag am 16.2.2016 an die Klägerin. Die Klägerin verlangte Verzugszinsen für den Zeitraum 10.9.2012–16.2.2016; ferner Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Instanzgerichte teilten die Ansprüche unterschiedlich; beide Seiten legten Rechtsmittel ein. • Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet; der Beklagte war mit seiner Zustimmung zur Freigabe in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) wegen der eindeutigen Verweigerungserklärung vom 10.9.2012. • § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zwar wörtlich für Geldforderungen, doch besteht eine analogieschließende Regelungslücke zugunsten von Ansprüchen auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes; der Anspruch ist dem Zweck und der Schutzrichtung des § 288 Abs. 1 BGB nach einer Geldschuld gleichzustellen. • Die Interessenlage rechtfertigt die Analogie: Die Vorenthaltung eines Geldbetrags verursacht einen pauschalierbaren Zinsschaden unabhängig von der rechtlichen Einwirkungsform; die Neufassungen der Norm haben die Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen. • Die Höhe der Zinsen ist nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zugang der Zahlungsverweigerung (11.9.2012) zu berechnen; ein Abzug durch hypothetisch gezahlte Hinterlegungszinsen spielt hier nicht, weil solche nicht geleistet wurden. • Soweit die Klägerin Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt, ist § 288 Abs. 1 BGB nicht (unmittelbar oder analog) anwendbar; daher stehen für diesen Freistellungsanspruch keine Verzugszinsen zu. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wurden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus dem hinterlegten Betrag zu zahlen, da er durch seine E‑Mail vom 10.9.2012 ernsthaft und endgültig die Zustimmung zur Auszahlung verweigert und damit Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingetreten ist; § 288 Abs. 1 BGB findet entsprechend Anwendung. Die Klägerin erhält die Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Zugang der Verweigerungserklärung; die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Hingegen bleiben Verzugszinsen auf vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin ausgeschlossen, weil für den Freistellungsanspruch § 288 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist.