Beschluss
IX ZB 64/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag setzt nicht zwingend die förmliche Beibringung aller Urkunden nach Art.15 voraus; das Vollstreckungsgericht kann auch ohne diese Nachweise Zulassung gewähren, muss dann aber aus anderen Quellen seine volle Überzeugung nach Art.10 gewinnen.
• Kommt das Gericht von der Vorlage der Art.15-Urkunden ab, sind regelmäßig Feststellungen zum israelischen Recht und zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach israelischem Recht zu treffen (§§ 286, 293 ZPO).
• Bleiben solche Feststellungen lückenhaft, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung israelischer Entscheidungen nach Vertrag und erforderliche Feststellungen • Die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag setzt nicht zwingend die förmliche Beibringung aller Urkunden nach Art.15 voraus; das Vollstreckungsgericht kann auch ohne diese Nachweise Zulassung gewähren, muss dann aber aus anderen Quellen seine volle Überzeugung nach Art.10 gewinnen. • Kommt das Gericht von der Vorlage der Art.15-Urkunden ab, sind regelmäßig Feststellungen zum israelischen Recht und zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach israelischem Recht zu treffen (§§ 286, 293 ZPO). • Bleiben solche Feststellungen lückenhaft, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Israel ergangenen Urteils (AG T.-J. 19.10.2008, berichtigter Beschluss 30.11.2008) nach dem Vertrag zwischen Deutschland und Israel über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Das Landgericht erteilte eine Teilvollstreckungsklausel. Die Antragsgegnerin legte Einwendungen gegen die formelle Herstellung und Übersetzung der vorgelegten israelischen Urkunden vor. Das Oberlandesgericht K. wies ihre Beschwerde zurück und nahm im Wesentlichen an, es lägen keine durchgreifenden Versagungsgründe vor; Übersetzungen seien von einem in Israel zugelassenen Notar bestätigt worden und Zustellung habe stattgefunden. Der BGH überprüfte die Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren. • Anwendbares Recht und Prüfungsumfang: Art.10, 15, 16 des Vertrags regeln, wann israelische Entscheidungen in Deutschland zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden; Art.11 verweist auf deutsches Verfahrensrecht (§§ 1 AVAG, 13 AVAG). • Beibringungspflicht nach Art.15: Die Pflicht, beglaubigte Abschriften, Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie Übersetzungen beizubringen, entbindet nicht generell von einer Zulassung; Art.15 dient der Verfahrensvereinfachung, bildet aber nicht stets notwendige materielle Voraussetzung. • Beschränkung der Prüfung nach Art.16 Abs.1: Das Vollstreckungsgericht soll sich grundsätzlich auf Vorliegen der Art.15-Urkunden und das Fehlen der in Art.5 oder 6 genannten Versagungsgründe beschränken; dies soll eine vereinfachte Entscheidung ermöglichen. • Ausnahme und erforderliche Feststellungen: Verzichtet das Gericht auf die formellen Nachweise, muss es anderweitig nach §286 Abs.1 ZPO und ggf. §293 ZPO zur vollen Überzeugung gelangen, dass ein israelisches Gericht mit dem behaupteten Inhalt entschieden hat und die Entscheidung nach israelischem Recht vollstreckbar (und, soweit relevant, rechtskräftig) ist. • Mängel der angefochtenen Entscheidung: Das Beschwerdegericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Art.15-Urkunden in der in Israel vorgeschriebenen Form errichtet wurden, ob der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsnachweis nach israelischem Recht zutrifft und ob die Übersetzungsbescheinigung von einem hierzu berechtigten israelischen Notar stammt. • Folgen: Mangels tragfähiger Feststellungen zur Existenz, Vollstreckbarkeit und ggf. Rechtskraft des israelischen Urteils sowie zum einschlägigen israelischen Verfahrensrecht ist die Entscheidung lückenhaft und aufzuheben. • Hinweis für das Beschwerdegericht: Entweder beibringt die Antragstellerin geordnete Art.15-Urkunden (auch erneute Vorlage nach Art.15 Abs.1 Nr.7) oder das Beschwerdegericht holt rechtskundliche Feststellungen zum israelischen Recht ein und gewinnt auf dieser Grundlage die erforderliche Überzeugung. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der BGH hebt den Beschluss des OLG K. vom 22.08.2014 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht hat entweder die von Art.15 des Vertrags verlangten Urkunden in der nach israelischem Recht erforderlichen Form einzufordern oder, wenn es ohne diese Nachweise entscheiden will, tragfähige Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art.10 des Vertrags (Existenz der Entscheidung, Vollstreckbarkeit nach israelischem Recht und gegebenenfalls Rechtskraft) zu treffen. Die bisher getroffene Begründung genügte diesen Anforderungen nicht. Die Zurückverweisung umfasst auch die Kostenentscheidung; der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 95.085 € festgesetzt.