OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 302/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR302
8mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR302.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 302/17 vom 12. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinder- pornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schrif- ten unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei- gesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochte- nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte durch die möglicherweise zu Unrecht erfolg- te Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung beschwert ist. 1 2 - 3 - Der Teilfreispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen An- klage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiell-rechtliche Tat gewer- tet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und frei- gesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03, in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt; vom 11. November 2015 – 5 StR 437/15 Rn. 2). Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Bender Quentin 3