Entscheidung
4 StR 572/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR572
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR572.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 572/16 vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 19. Mai 2016 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Subventionsbe- trugs in neun Fällen, den Angeklagten B. wegen Subventionsbetrugs und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (Angeklagte K. ) und zwei Jahren (Angeklagter B. ) verurteilt, von denen jeweils sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Vollstre- ckung der Strafe gegen den Angeklagten B. hat es zur Bewährung ausge- setzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen den Schuld- spruch wegen Subventionsbetrugs bzw. – hinsichtlich des Angeklagten B. in den Fällen III.4 b, 5 und 6 der Urteilsgründe – wegen Beihilfe zum Subventions- betrug. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den von den Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung von den gesondert verfolgten Beteiligten beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zum Nachweis der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen eingereichten Schulungsverträgen um Scheingeschäfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB handelte. Mit ihren das Vorliegen bloßer Scheingeschäfte verschleiernden An- gaben im Rahmen der Beantragung der Förderung machten die für die Subven- tionsnehmer auftretenden Beteiligten jeweils unrichtige Angaben über nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB subventionserhebliche Tatsachen. a) Da die beantragten und vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in allen Fällen bewilligten Förderungen nach den Feststellungen auch aus Haushaltsmitteln des Landes Sachsen-Anhalt gewährt wurden, ergibt sich die Subventionserheblichkeit der die Scheingeschäfte verschleiernden Angaben nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus dem über § 1 SubvG des Landes Sachsen- Anhalt anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 f.). Diese Vorschrift enthält ein Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften mit der Folge, dass die Bewilligung und Gewährung von Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vom Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts gesetzlich abhängig ist. 3 4 5 6 - 4 - Die sich damit aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ergebende Subventions- erheblichkeit wird auch durch den Umstand, dass die Bewilligung der beantrag- ten Förderungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erfolgte und die Gewährung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt stand (vgl. BGH, Urteil vom 11. No- vember 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. Septem- ber 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tat- sache 2), nicht in Frage gestellt. Denn das Nichtvorliegen eines bloßen Schein- geschäfts stellt nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG eine zwingen- de Voraussetzung der Subventionierung dar, die dem Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde vorgelagert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, aaO). b) Ob sich die Subventionserheblichkeit der Tatsache eines bloßen Scheingeschäfts nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB angesichts der teils aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährten Förderungen darüber hinaus auch aus Europäischem Recht begründen lässt, kann der Senat offenlassen. Ein mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG vergleichbares Verbot der Subventionierung bloßer Scheingeschäfte könnte sich aus der Vorschrift des Artikel 4 Absatz 3 der Ver- ordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. L 312/1) ergeben (vgl. Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 264 Rn. 12; Saliger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 25; Halla-Heißen, Subventionsbetrug bei Agrarexporten, 2004, S. 205 ff.; Martens, Subventions- kriminalität zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften, 2001, S. 122 ff.), deren Auslegung im Einzelnen aber allein dem Europäischen Gerichtshof ob- liegt. Im Schrifttum wird ferner die Ansicht vertreten, die Unerheblichkeit von Scheingeschäften für die Gewährung europarechtlicher Subventionen folge aus 7 8 - 5 - einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz (vgl. Tiede- mann, aaO, Rn. 124 und NJW 1990, 2226, 2230; Martens, aaO, S. 124; Haller- Heißen, aaO, S. 207; Reisner, Die Strafbarkeit von Schein- und Umgehungs- handlungen in der EG, 1995, S. 289 f.). Der Senat hätte indes Bedenken, ob ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz den Anforderungen des in § 264 Abs. 8 StGB normierten formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit genü- gen könnte. 2. Dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an der Höhe der von den Beteiligten vorsätzlich unberechtigt erlangten Fördergelder orientiert hat, begegnet unbeschadet des Umstands, dass die Förderungen auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt wurden, keinen rechtlichen Be- denken. Es handelt sich um schuldhaft verursachte Tatfolgen, die straferschwe- rend Berücksichtigung finden dürfen. Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Bender Quentin 9