Entscheidung
III ZA 12/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:101017BIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:101017BIIIZA12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/17 vom 10. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2017 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Rich- terinnen Dr. Liebert und Dr. Arend wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. Au- gust 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhö- rungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. Der Befangenheitsantrag ist - seine Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet. 1 2 - 3 - 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). 2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskos- tenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet keine be- rechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirken- den Richter. Die Auffassung des Klägers, die beanstandete Entscheidung der abgelehnten Richter könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus un- sachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus" (Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer "Art von Justiz-NSU" (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache. 3 4 - 4 - 3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO ent- behrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12). Tombrink Remmert Pohl Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 O 200/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 U 38/16 - 5