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Entscheidung

1 StR 340/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:101017B1STR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:101017B1STR340.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge- richts Heidelberg vom 29. März 2017 mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen schuldig ist. 2. Die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Nebenklä- gerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausge- setzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision; sie beanstandet vor al- lem, dass das Landgericht im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tat- einheitlich verwirklichten Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutz- 1 2 - 3 - befohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen hat. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist zulässig. Ein Nebenkläger kann das Urteil zwar nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte we- gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Ne- benklägers berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Ziel der Revision der Nebenklägerin ist es vorliegend ersichtlich, dass der Angeklagte wegen des in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch von Kindern stehenden und ebenfalls verwirklichten Tat- bestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 49. Strafrechtsänderungs- gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 2015, 10) verurteilt wird, bei dem es sich ebenfalls gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO um ein zum Anschluss berechti- gendes Nebenklagedelikt handelt. Damit begehrt die Nebenklägerin die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 492/99, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 9 - Konkurrenzverhältnis). Das führt zur Zulässigkeit der Revision. 2. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichen, weil es sich bei dem Angeklagten um den Großvater der Nebenklägerin handelt und von diesem damit sexuelle Handlun- gen an einer Person unter achtzehn Jahren vorgenommen wurden, die sein leiblicher Abkömmling ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geän- dert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass 3 4 5 - 4 - sich der geständige Angeklagte gegen die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Taten effektiver hätte verteidigen können. 3. Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des An- geklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte an seiner eige- nen Enkelin verging, die ihm, als ihrem Großvater nicht nur Zuneigung entge- genbrachte, sondern in ihm auch eine wichtige Autoritätsperson sah (UA S. 12). Damit wurde der dem § 174 StGB innewohnende spezielle Schutzzweck, dass es sich bei Täter und Opfer um Großvater und Enkelkind handelt, vom Landge- richt bereits in den Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen. Vorliegend kann der Senat daher ausschließen, dass die Bildung der Einzel- strafen und der Gesamtfreiheitsstrafe auf der rechtsfehlerhaften Nichtberück- sichtigung des jeweils in Tateinheit verwirklichten weiteren Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Schuldspruch beruhten (§ 337 StPO). 4. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2017 näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg. 5. Der Senat kann die auf die Revision der Nebenklägerin allein veran- lasste Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 4 StPO ausnahmsweise durch Beschluss vornehmen. Die gebotene Schuld- spruchberichtigung hätte der Angeklagte sogar für den Fall, dass lediglich über seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der Beschluss- verwerfung hinzunehmen gehabt. Der allein zugunsten des Angeklagten beste- hende Schutzzweck der Regelung des § 349 Abs. 4 StPO, wonach eine Ur- teilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revisi- 6 7 8 9 - 5 - on der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchberichtigung mithin nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03, NStZ-RR 2004, 162; vgl. auch Beschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130, 131). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Nebenklägerin teilwei- se von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu- stellen. Raum Jäger Radtke Bär Hohoff 10