Beschluss
2 StR 31/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelzwecks fehlen.
• Bei bereits vollstreckter früherer Strafe ist ein Härteausgleich vorzunehmen; beschränkt sich das neue Verfahren auf eine Tat, ist die Einzelstrafe zu mildern.
• Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt von einer nachträglichen Milderung der Einzelstrafe unberührt, wenn die Voraussetzungen des §66 Abs.1 StGB weiterhin vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung, Härteausgleich und Bestätigung der Sicherungsverwahrung • Das Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelzwecks fehlen. • Bei bereits vollstreckter früherer Strafe ist ein Härteausgleich vorzunehmen; beschränkt sich das neue Verfahren auf eine Tat, ist die Einzelstrafe zu mildern. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt von einer nachträglichen Milderung der Einzelstrafe unberührt, wenn die Voraussetzungen des §66 Abs.1 StGB weiterhin vorliegen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stralsund wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen zweifachen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt; außerdem ordnete das Landgericht Sicherungsverwahrung an. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Einstellung des Verfahrens. Bei einer früheren Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Stralsund vom 21. Januar 2016 war eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt und bis zum 24. Juni 2016 vollstreckt worden. Strittig waren formelle und materielle Rechtsfragen, insbesondere ob die Feststellungen die Verurteilung wegen Weisungsverstoßes tragen und ob bei der Strafbemessung ein Härteausgleich vorzunehmen ist. • Das Verfahren wurde auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO in den beiden Fällen des Verstoßes gegen Weisungen eingestellt, weil die Feststellungen des Landgerichts keine hinreichende Grundlage für die Annahme lieferschaffender Gefährdung des Maßregelzwecks enthalten; erforderlich wären zusätzliche Feststellungen, dass durch die Weisungsverstöße die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten erhöht wurde. • Die umfassende Überprüfung des Schuldspruchs ergab für den verbleibenden Umfang keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; Verfahrensrügen blieben unbegründet. • Die Strafkammer hätte bei der Bemessung der Strafe einen Härteausgleich vornehmen müssen, weil eine frühere Strafe bereits vollstreckt war und dadurch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr möglich ist; beschränkt sich das neue Verfahren auf eine Tat, ist die Einzelstrafe zu mildern. • Um einen möglichen Nachteil für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten um fünf Monate auf zwei Jahre und fünf Monate gemildert (§354 Abs.1a Satz2 StPO). • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.1 StGB bleibt rechtmäßig. Die Milderung der Einzelstrafe berührt weder die formellen Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung noch die Feststellungen zur Gefährlichkeit und Neigung des Angeklagten zu erheblichen Straftaten. • Da die Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielte, hat der Angeklagte die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§473 StPO). Der Senat stellte das Verfahren in den beiden Fällen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ein; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten. Im übrigen wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, und die zuvor verhängten Einzelstrafen von zweimal drei Monaten entfielen. Die Einzelstrafe wurde nach Härteausgleich von zwei Jahren und zehn Monaten auf zwei Jahre und fünf Monate festgesetzt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, da die Voraussetzungen hierfür weiterhin gegeben sind; der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.