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Entscheidung

4 StR 289/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:041017B4STR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:041017B4STR289.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 289/17 vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Februar 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer in ihre Prü- fung des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht – wie geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1986 – 3 StR 467/86, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; vom 28. November 1986 – 3 StR 499/86, BGHR StGB vor § 1, 1 2 - 3 - minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3; vom 21. November 2007 – 2 StR 449/07, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 9; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN) – den vertypten Milderungsgrund des § 27 StGB miteinbezogen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhäng- te Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bis- herigen Feststellungen zur Person des Angeklagten eine verwertbare Vorver- urteilung in den Niederlanden nicht zweifelsfrei belegen. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 3