Entscheidung
3 StR 145/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145
19mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 145/17 vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rügevorbringen stehenden Verfahrensvorgänge vor- zutragen, ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge der Verletzung des § 229 StPO nicht erforderlich, eine den Angeklagten F. betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Er- krankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andau- - 3 - ernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der Unterbrechungs- frist nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des Verfahrensmangels auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheini- gungen von Krankenhäusern an, weil - wie der Generalbundesanwalt selbst zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzen- den und des Angeklagten S. sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche Überprüfung des Rügevorbringens erschließt sich deshalb hier nicht. Die von den Angeklagten E. , F. und S. jeweils erhobenen Rügen sind aber aus den weiteren in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ge- nannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten E. und S. ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Unter- brechungsfrist durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran un- mittelbar anschließende des Angeklagten S. durchgehend vom 20. Juni 2016 bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuwei- sen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweis- aufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeut- same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier UA S. 72 bis 74, 100 bis 103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174, 176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205 und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzu- geben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf- - 4 - sachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Fest- stellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E. oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Ange- klagten F. - einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN). Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Hoch