Entscheidung
4 StR 256/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 256/17 vom 29. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro- chen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Ver- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheit- lich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteils- formel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Das Landgericht hat von 28 Veräußerungsgeschäften an den Zeugen S. , die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge- lassenen Anklage (Anklagevorwürfe 5-32) als tatmehrheitlich begangene Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, lediglich vier Verkäufe von jeweils 0,8 g Marihuana (II. 2 b cc und dd der Urteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des Umstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelveräußerungen im Falle ihrer Erwiesenheit konkurrenzrechtlich in den von der Strafkammer abge- urteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des Eröff- nungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246; Meyer-Goßner in Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist im Urlaub und daher gehindert zu un- terschreiben. Sost-Scheible Bender Feilcke 2