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Beschluss

XII ZB 330/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betreuung ist nur für die konkreten, gegenwärtigen Aufgabenkreise erforderlich; es genügt, wenn Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann. • Fehlt Kooperationsbereitschaft des Betroffenen, darf Betreuung nur aufgehoben werden, wenn trotz geeigneter Maßnahmen keine Verbesserung zu erwarten ist. • Das Betreuungsgericht muss bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten die Betreuerwahl so treffen, dass Sachkunde und Zugang zum Betroffenen gewährleistet sind; ggf. ist ein Betreuerwechsel zu prüfen. • Zur Aufhebung einer Betreuung wegen „Unbetreubarkeit“ ist der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zu beachten; das Gericht hat den Verfahrensstoff auszuschöpfen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betreuung nur bei fehlender Erfolgsaussicht und sorgfältiger Sachaufklärung • Eine Betreuung ist nur für die konkreten, gegenwärtigen Aufgabenkreise erforderlich; es genügt, wenn Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann. • Fehlt Kooperationsbereitschaft des Betroffenen, darf Betreuung nur aufgehoben werden, wenn trotz geeigneter Maßnahmen keine Verbesserung zu erwarten ist. • Das Betreuungsgericht muss bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten die Betreuerwahl so treffen, dass Sachkunde und Zugang zum Betroffenen gewährleistet sind; ggf. ist ein Betreuerwechsel zu prüfen. • Zur Aufhebung einer Betreuung wegen „Unbetreubarkeit“ ist der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zu beachten; das Gericht hat den Verfahrensstoff auszuschöpfen. Der 1990 geborene Betroffene war wegen psychischer Probleme zu mehreren Aufgabenkreisen betreut, u. a. Vermögens- und Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden. Nach wiederholten Schwierigkeiten zwischen Betroffenem, seiner Mutter und der Berufsbetreuerin hob das Amtsgericht die Betreuung auf, weil der Betroffene angeblich nicht betreuungsfähig sei. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Im Rechtsbeschwerdeverfahren rügt der Betroffene insbesondere, die Betreuung zu Unrecht aufgehoben zu haben. Streitpunkte sind der tatsächliche Handlungsbedarf in den einzelnen Aufgabenkreisen, die Frage, ob der Betroffene ‚unbetreubar‘ ist, und ob Alternativen wie Vollmachten oder die Mutter ausreichend sind. • Anwendbare Normen: § 1896 Abs.2, § 1903 und § 1908d BGB; Amtsermittlungsgrundsatz § 26 FamFG relevant. • Erforderlichkeit der Betreuung ist auf den konkreten gegenwärtigen Bedarf in den einzelnen Aufgabenkreisen zu prüfen; es reicht aus, dass Handlungsbedarf jederzeit eintreten kann. • Aufhebung ist gerechtfertigt, wenn die Betreuung keinen Erfolg verspricht; bei fehlender Kooperation ist Zurückhaltung geboten, da Verweigerung Ausdruck der Erkrankung sein kann. • Gericht muss prüfen, ob durch Auswahl eines sachkundigen Betreuers oder Betreuerwechsels positive Veränderungen erreichbar sind; hierbei sind Hinweise auf mögliche geeignete Betreuer ernst zu nehmen. • Das Landgericht hat zu Unrecht die Aufhebung insgesamt bestätigt: Es hat verfahrensrechtlich nicht ausreichend ermittelt (Verstoß gegen § 26 FamFG), weil es Stellungnahmen einer anderen Berufsbetreuerin, die Kontakt herstellen konnte, nicht berücksichtigt hat. • Die Annahme, eine Vollmacht der Mutter ersetze Betreuung, greift nicht durch; es muss eine tatsächlich geeignete und vom Betroffenen akzeptierte bevollmächtigte Person vorhanden sein. • Soweit Wohnungsangelegenheiten betroffen sind, war die Aufhebung der Betreuung rechtlich tragfähig, weil kein vorhersehbarer Handlungsbedarf besteht. Der Bundesgerichtshof hebt den landgerichtlichen Beschluss insoweit auf, als die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern/Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Geltendmachung von Ansprüchen und Postangelegenheiten zurückgewiesen worden war. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Aufhebung für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten bleibt die Entscheidung bestehen, weil hierfür kein ausreichender Handlungsbedarf dargelegt ist. Begründend führt der Senat aus, dass das Landgericht den Ermittlungsstoff nicht ausgeschöpft hat, insbesondere Hinweise auf eine andere Berufsbetreuerin, die Zugang zum Betroffenen hatte, unberücksichtigt ließ; außerdem reicht die behauptete Ermächtigung der Mutter nicht aus, eine Betreuung zu ersetzen. Daher ist eine erneute, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung in den verbleibenden Aufgabenkreisen unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit eines Betreuerwechsels anzuordnen.