Beschluss
II ZB 27/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werden mehrere unterschiedliche Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Niederschrift zusammengefasst, ist gebührenrechtlich für jeden Gegenstand ein besonderes Verfahren anzunehmen (§ 93 Abs.2 GNotKG).
• Die bloße Konzernzugehörigkeit oder die personelle Identität der Gesellschafter reicht nicht ohne weiteres als sachlicher Grund für eine Zusammenbeurkundung aus; entscheidend ist die materielle Beteiligtenrolle der Gesellschaften als Träger der Willensbildung.
• Der Wunsch eines Beteiligten, mehrere Beschlüsse zusammenbeurkunden zu lassen, rechtfertigt keinen sachlichen Grund, wenn dadurch Gebührenersparnis herbeigeführt würde; eine solche Zusammenfassung ist gebührenrechtlich zu entwerten.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenersparnis bei Zusammenfassung unterschiedlicher Gesellschafterbeschlüsse (GNotKG) • Werden mehrere unterschiedliche Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Niederschrift zusammengefasst, ist gebührenrechtlich für jeden Gegenstand ein besonderes Verfahren anzunehmen (§ 93 Abs.2 GNotKG). • Die bloße Konzernzugehörigkeit oder die personelle Identität der Gesellschafter reicht nicht ohne weiteres als sachlicher Grund für eine Zusammenbeurkundung aus; entscheidend ist die materielle Beteiligtenrolle der Gesellschaften als Träger der Willensbildung. • Der Wunsch eines Beteiligten, mehrere Beschlüsse zusammenbeurkunden zu lassen, rechtfertigt keinen sachlichen Grund, wenn dadurch Gebührenersparnis herbeigeführt würde; eine solche Zusammenfassung ist gebührenrechtlich zu entwerten. Die B. SE & Co. KGaA (Beteiligte zu 2) war Alleingesellschafterin zweier GmbH und vereinbarte mit ihnen die Aufhebung von Unternehmensverträgen. Bei zwei Gesellschafterversammlungen ließ eine Bevollmächtigte der B. die jeweiligen Zustimmungsbeschlüsse beurkunden; beide Beschlüsse wurden in einer Niederschrift zusammengefasst. Der beurkundende Notar berechnete für zwei Beurkundungsverfahren jeweils eine 1,0-Gebühr aus einem Geschäftswert von jeweils 5.000.000 €. Die B. begehrte gerichtliche Entscheidung mit der Auffassung, es könne nur eine Gebühr nach dem Höchstwert von 5.000.000 € erhoben werden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag zurück; die Rechtsbeschwerde der B. wurde vor dem BGH behandelt. • Anwendbare Normen: § 86 Abs.1, § 93 Abs.1 und Abs.2, § 108 Abs.5, § 85 Abs.2, § 35 Abs.1 GNotKG sowie §§ 70, 71 FamFG; Kostenentscheidung nach § 130 Abs.3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. • Beurkundungsgegenstände: Zustimmungsbeschlüsse verschiedener GmbH sind jeweils eigenständige Beurkundungsgegenstände, weil die Aufhebung von Unternehmensverträgen für jede abhängige GmbH einen gesonderten Gesellschafterbeschluss erfordert; ein Ausnahmetatbestand des § 109 GNotKG greift nicht. • Beurkundungsverfahren: Obwohl beide Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten wurden und somit ein Beurkundungsverfahren im technischen Sinn vorliegt, sind wegen verschiedener Beurkundungsgegenstände die gebührenrechtlichen Höchstwerte gesondert zu behandeln, wenn keine sachlichen Gründe für die Zusammenfassung vorliegen (§ 93 Abs.2 Satz1 GNotKG). • Sachlicher Grund: Ein sachlicher Grund liegt nur ausnahmsweise vor, insbesondere wenn hinsichtlich jedes Gegenstands die gleichen Personen als Beteiligte auftreten; hier handelt es sich jedoch um verschiedene Willensbildungsorgane (Gesellschafterversammlungen verschiedener GmbH), sodass trotz personeller Überschneidung materiell verschiedene Beteiligte vorliegen. • Wunsch des Beteiligten: Der bloße Wunsch oder die Ersparnismotivation eines Beteiligten für eine gemeinsame Beurkundung reicht nicht als sachlicher Grund; würde dies ausreichen, könnte die gesetzliche Gebührenregelung unterlaufen werden. • Konzernzugehörigkeit: Alleinige Konzernzugehörigkeit der Gesellschaften begründet ebenfalls keinen sachlichen Grund; die Beschlussgegenstände bleiben unabhängig und erfordern getrennte gebührenrechtliche Behandlung. • Folgerung: Deshalb ist das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden Beschlüsse als besonderes Verfahren anzusehen und entsprechend gesondert zu berechnen (§ 93 Abs.2 i.V.m. § 108 Abs.5 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde der B. SE & Co. KGaA war erfolglos; der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm bleibt bestehen. Der BGH bestätigt, dass die Zusammenfassung der Zustimmungsbeschlüsse zweier GmbH in einer Niederschrift keinen sachlichen Grund für eine einheitliche Gebührenberechnung darstellt. Damit war die Abrechnung von zwei Gebühren aus jeweils 5.000.000 € gebührenrechtlich zulässig. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde vom BGH auf 9.680,65 € festgesetzt.