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Leitsatz

IX ZR 40/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/17 Verkündet am: 21. September 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 88, 89; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1, § 836 Abs. 2 a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öf- fentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung. b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf ei- nem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind. c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insol- venzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fort- besteht. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kos- ten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: C. (fortan: Schuldner) eröffnete bei der beklagten Bank im August 2011 ein Pfändungsschutzkonto. Zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 28. November 2011 ließen verschiedene Gläubiger des Schuldners der Beklagten insgesamt sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüg- lich der Ansprüche des Schuldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 3. Juli 2012 zugestellt. Am 28. August 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwal- ter. 1 - 3 - Die Beklagte führte das Pfändungsschutzkonto auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem Pfändungs- schutzkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pfändungsfrei- grenze überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein von ihr geführ- tes Separierungskonto. Dieses Konto wies zum 17. Oktober 2013 einen Stand von 1.791,87 € auf. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die auf diesem Konto angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über die- ses Kontoguthaben nicht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb nicht auszahlen könne. Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte zur Zah- lung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 695 BGB zu. Der Schuldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Die 2 3 4 5 - 4 - Ansprüche aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen. Bei den streitgegenständlichen Beträgen handele es sich um Neuerwerb des Schuldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien pfändbares Vermögen, weil sie über dem Freibetrag nach § 850k ZPO gelegen hätten. An- sprüche Dritter aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen stünden einer Auszahlung nicht entgegen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüs- se seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstrickung der Forderungen ge- führt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedoch eingeschränkt und nicht durchsetz- bar. Nach Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ge- mäß § 89 InsO nicht mehr zulässig und könnten gemäß § 91 InsO keine Rechte für Insolvenzgläubiger mehr begründet werden. Daher stünden pfändbare Be- träge auf dem Pfändungsschutzkonto allein dem Insolvenzverwalter zu. Die §§ 88, 89 InsO seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das In- solvenzgericht hätte für den Pfändungsgläubiger den Nachteil, dass ihm nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Rangfolge verbleibe. Daher komme nur in Betracht, die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als ruhend anzusehen. Mithin seien die Pfändungs- und Überweisungsbe- schlüsse nicht durchsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens nicht entgegen. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 7 8 - 5 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem sepa- rierten Konto geltend machen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 InsO. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die aufgrund der Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgte Beschlagnahme des Guthabens und die damit eingetretene öffentlich-rechtliche Verstrickung dem Zahlungsan- spruch nicht entgegenstehe. Vielmehr kann der Drittschuldner sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO un- zulässig oder die vom Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung nach § 88 InsO unwirksam sein sollte. a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem Sonderkonto sepa- rierten Beträgen wird von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen er- fasst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Pfändungen des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Diese um- fassen auch zukünftige Guthaben (§ 833a ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung, die grund- sätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlus- ses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 614). Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 804 Rn. 4; Brox/Walker, aaO). 9 10 11 - 6 - b) Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzuläs- sigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen. aa) Dies gilt für die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO wie das Vollstre- ckungsverbot gemäß 89 InsO gleichermaßen. (1) Nach § 88 InsO sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrenser- öffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 15). Dies betrifft jedoch die vom Vollstreckungsgläubiger erlangte Sicherung, nicht das Vollstre- ckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 InsO unwirksame Vollstre- ckung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rn. 34; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist (Fink, ZInsO 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Voll- streckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten un- eingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Be- 12 13 14 - 7 - schluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO Rn. 37, 39). Die Verstrickung wird auch besei- tigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, aaO Rn. 10). (2) Für § 89 InsO gilt insoweit nichts anderes. Soweit die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach Insolvenzer- öffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung allerdings nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der For- derungen wirksam wird (Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22 mwN). Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Mei- nung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; Jaeger/Eckardt, aaO § 89 Rn. 73; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 21; Uhlenbruck/ Mock, InsO, 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhe- bung erfolgt (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; vgl. Vallender, aaO S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f). bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer ent- sprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans. 15 16 - 8 - (1) Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforder- lich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenz- masse handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist (vgl. hierzu Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 50; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 88 Rn. 16). Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht. (2) Weiter ist zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstre- ckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtspo- sition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwin- gend erfordern (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht bereits 17 18 - 9 - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entspre- chende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den pfändenden Gläubiger Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandrechts nach Beendigung des Insol- venzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf. Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst dies nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese muss durch einen geson- derten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch bereits bei ei- nem auf Rechtsmittel aufgehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich mit Rangverlust verloren wäre. Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgeho- ben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insol- venzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68; Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich- rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 21; Jaeger/Eckardt, aaO). (3) Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich- rechtliche Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen 19 20 21 - 10 - Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle geschaffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung. (4) Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam ge- worden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insol- venzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfand- recht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor. cc) In vergleichbarer Weise gilt dies für eine Zwangssicherungshypothek. Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16). Hierdurch wird das Grundbuch unrich- tig. Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt, sondern dies ist im Aus- gangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rn. 12 ff). dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozess- gericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 22 23 24 - 11 - 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO). In diesen Fällen geht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzli- chen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Dies ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. 3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen bislang fortbe- steht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 06.05.2016 - 9 C 352/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 17.01.2017 - 6 S 64/16 - 25