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Beschluss

XII ZB 382/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der mit Wirkung zum 1.9.2009 eingefügte Auskunftsanspruch nach §1379 Abs.1 Nr.2 BGB gilt nicht für Fälle, in denen der Güterstand vor dem 1.9.2009 bereits beendet war. • Ein Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen kann im Rechtszustand vor dem 1.9.2009 nicht aus §242 BGB hergeleitet werden, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Inventarisierung (§1377 BGB) und die damit verbundene Beweislastregelung insgesamt ein geschlossenes Regelungssystem bilden. • Die Vermutung des §1377 Abs.3 BGB belastet denjenigen Ehegatten, der sich auf ein positives Anfangsvermögen beruft; dieser muss Bestand und Wert des Aktivvermögens sowie das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten darlegen und beweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen in Altfällen • Der mit Wirkung zum 1.9.2009 eingefügte Auskunftsanspruch nach §1379 Abs.1 Nr.2 BGB gilt nicht für Fälle, in denen der Güterstand vor dem 1.9.2009 bereits beendet war. • Ein Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen kann im Rechtszustand vor dem 1.9.2009 nicht aus §242 BGB hergeleitet werden, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Inventarisierung (§1377 BGB) und die damit verbundene Beweislastregelung insgesamt ein geschlossenes Regelungssystem bilden. • Die Vermutung des §1377 Abs.3 BGB belastet denjenigen Ehegatten, der sich auf ein positives Anfangsvermögen beruft; dieser muss Bestand und Wert des Aktivvermögens sowie das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten darlegen und beweisen. Die Parteien waren seit 1984 liiert, heirateten 1992 und ließen sich 2008 scheiden. Im güterrechtlichen Folgeprozess begehrt die Ehefrau seit Juni 2011 Zugewinnausgleich in Höhe von 44.653,60 €. Zur Berechnung setzte sie für den Stichtag 20. März 1992 ein Anfangsvermögen von 24.823,90 € an, darunter ein Pkw und Guthaben. Der Ehemann behauptete, das Fahrzeug sei fremdfinanziert gewesen und die Ehefrau habe damals Verbindlichkeiten durch auf ihren Namen laufende Darlehen und Kontokorrentkredite gehabt. Die Ehefrau bestritt eine Fremdfinanzierung und erklärte, die Kredite hätten den Geschäftsbetrieb des Ehemanns betroffen. Der Ehemann beantragte deswegen Auskunft über die Verbindlichkeiten der Ehefrau zum Stichtag. Das Amtsgericht lehnte den Auskunftsantrag ab; auch das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und der Ehemann richtete seine zugelassene Rechtsbeschwerde hiergegen. • Der neu eingeführte Auskunftsanspruch nach §1379 Abs.1 Nr.2 BGB ist eine Folgeänderung zur Neuregelung des §1374 BGB und dient der Umsetzung der Möglichkeit, negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen; daher ist er untrennbar mit den materiell-rechtlichen Änderungen verbunden. • §1374 Abs.3 BGB (Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens) findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Güterstand vor dem 1.9.2009 beendet war und eine rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich bedenklich wäre; Art.229 §20 Abs.2 EGBGB zeigt, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage schützen wollte. • Eine Entkopplung des neuen Auskunftsanspruchs von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen lässt sich nicht rechtfertigen; die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis, dass der Auskunftsanspruch rückwirkend in Altfällen gelten solle. • Auf die vormalige Rechtslage ist hinzuweisen: §1377 BGB ermöglichte eine freiwillige Inventarisierung des Anfangsvermögens mit zugehöriger Vermutungsregelung; bei Unterbleiben besteht die Vermutung des §1377 Abs.3 BGB, wonach kein Anfangsvermögen anzunehmen ist, und derjenige, der ein positives Anfangsvermögen behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast auch für das Nichtvorhandensein abziehbarer Verbindlichkeiten. • Vor dem 1.9.2009 bildeten die Regeln zur Inventarisierung und die Vermutungsregel ein in sich geschlossenes System, in dem für einen gesonderten Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen kein Raum war; deshalb kann ein Auskunftsanspruch nach allgemeinem Treu und Glauben (§242 BGB) nicht angenommen werden. • Es ist daher unerheblich, ob die Ehefrau im Verfahren bereits bestimmte Angaben gemacht hat; ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft zum Anfangsvermögen bestand im alten Recht nicht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns ist unbegründet; der Auskunftsantrag war zu Recht abgelehnt worden. Der Auskunftsanspruch nach §1379 Abs.1 Nr.2 BGB greift nur unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Reform (Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens) und nicht in Altfällen, in denen der Güterstand vor dem 1.9.2009 beendet war. Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht bilden §1377 BGB und die damit verbundenen Vermutungen ein geschlossenes Regelungsgefüge, das dem Ehegatten, der ein positives Anfangsvermögen behauptet, die Darlegungs- und Beweislast auferlegt; daraus folgt kein Anspruch auf Auskunft aus §242 BGB. Ergebnis: Der Antrag des Ehemanns auf Auskunft über Verbindlichkeiten der Ehefrau zum Stichtag wird abgewiesen, die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.