Beschluss
V ZB 2/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kann es gehören, dass das Berufungsgericht durch fehlerhafte Bemessung der Beschwer den Zugang zur Berufung unzumutbar erschwert.
• Bei der Bemessung der Beschwer ist für Fragen der Erfüllung verurteilter Leistungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen (§ 4 Abs. 1 ZPO).
• Erbringt der Verurteilte zwar vor Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen, die der Verurteilung ähnlich sind, beseitigt dies die Beschwer nur, wenn die Leistung vorbehaltlos und inhaltlich mit der Verurteilung identisch erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Bemessung der Beschwer bei Zaunstabilisierung und Sichtschutz (V ZB 2/17) • Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kann es gehören, dass das Berufungsgericht durch fehlerhafte Bemessung der Beschwer den Zugang zur Berufung unzumutbar erschwert. • Bei der Bemessung der Beschwer ist für Fragen der Erfüllung verurteilter Leistungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen (§ 4 Abs. 1 ZPO). • Erbringt der Verurteilte zwar vor Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen, die der Verurteilung ähnlich sind, beseitigt dies die Beschwer nur, wenn die Leistung vorbehaltlos und inhaltlich mit der Verurteilung identisch erfüllt ist. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Stabilisierung eines an der Grundstücksgrenze errichteten Stabgitterzauns und die Entfernung eines mit dünnen Drähten befestigten Sichtschutzes. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten entsprechend, wies insoweit die Klage teilweise zu und setzte den Streitwert auf 2.000 € fest; beiden Parteien wurden jeweils die Hälfte der Kosten auferlegt. Der Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig mit der Begründung, die für die Berufung erforderliche Beschwer von 600 € sei nicht erreicht; es berücksichtigte nur die Abrisskosten des Sichtschutzes (höchstens 450 €) und nicht die Kosten der Zaunstabilisierung, da der Beklagte den Zaun bereits in Punktfundamente einbetoniert habe. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit dem Ziel, die Berufung durchführen zu lassen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 522 Abs.4 ZPO statthaft, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und das Berufungsgericht durch fehlerhafte Rechtsanwendung den Zugang zur Berufung unzumutbar erschwert hat. • Erfolg der Rechtsbeschwerde: Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Annahme nicht, die Beschwer liege unter der Wertgrenze des § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich (§ 4 Abs.1 ZPO). • Sichtschutz: Das Berufungsgericht durfte die Beschwer im Hinblick auf die Entfernung des Sichtschutzes nach den Kosten einer Ersatzvornahme bemessen; die Festsetzung auf höchstens 450 € ist nicht zu beanstanden. • Zaunstabilisierung: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt die Beschwer aus der Verurteilung zur Stabilisierung des Zauns nicht deshalb, weil der Beklagte vor Einlegung der Berufung Maßnahmen (Einbetonieren in Punktfundamente) ergriffen hat. Eine Erledigung liegt nur vor, wenn der Beklagte vorbehaltlos und inhaltsgleich das erfüllt hat, was der Tenor verlangt; das ist vorliegend offen und insbesondere von der Klägerin bestritten worden. • Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es die relevanten Rechtsgrundsätze zur Bemessung der Beschwer nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung angewandt hat; daher ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 Satz1 ZPO). • Verfahrenswert: Der Senat setzt den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens mangels anderer Anhaltspunkte auf 1.000 € fest. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.11.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Die Rechtsbeschwerde war begründet, weil das Berufungsgericht die Beschwer fehlerhaft beurteilt und damit den Zugang zur Berufung unzumutbar erschwert hat. Insbesondere ist die Annahme, die Beschwer aus der Verurteilung zur Zaunstabilisierung sei entfallen, nicht tragfähig, da unklar ist, ob die bereits ergriffenen Maßnahmen inhaltlich mit der Verurteilung übereinstimmen und die Klägerin die Erfüllung bestreitet. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Beschwer unter Berücksichtigung sowohl der Abrisskosten des Sichtschutzes als auch der sich aus der Verurteilung zur Zaunstabilisierung ergebenden Kosten neu zu bewerten und gegebenenfalls über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.2 Satz2 Nr.2 ZPO zu entscheiden.