Beschluss
V ZB 180/16
BGH, Entscheidung vom
10mal zitiert
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Haft ist von Amts wegen aufzuheben, wenn sich nach Anordnung hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums nicht mehr durchführbar ist.
• Im Haftaufhebungsverfahren hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu klären und darf sich nicht auf die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken.
• Eine nur denkbare, noch nicht angeordnete Haftverlängerung rechtfertigt nicht die Fortdauer der ursprünglich angeordneten Sicherungshaft.
Entscheidungsgründe
Amtsgericht muss Abschiebungshaft bei Aussichtslosigkeit von Amts wegen aufheben • Eine zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Haft ist von Amts wegen aufzuheben, wenn sich nach Anordnung hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums nicht mehr durchführbar ist. • Im Haftaufhebungsverfahren hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu klären und darf sich nicht auf die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken. • Eine nur denkbare, noch nicht angeordnete Haftverlängerung rechtfertigt nicht die Fortdauer der ursprünglich angeordneten Sicherungshaft. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde im Januar 2016 in Köln ohne Ausweisdokumente vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht ordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. April 2016 an. Eine für den 25. Februar 2016 geplante Vorführung beim algerischen Generalkonsulat wurde wegen eines Zellenbrandes in der zentralen Abschiebungseinrichtung in Mühldorf verschoben. Der Betroffene beantragte am 1. März 2016 die Aufhebung der Haft; das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. März 2016 ab. Die Beschwerde blieb erfolglos; der Betroffene wurde am 7. April 2016 entlassen und wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den BGH. Streitpunkt war, ob das Gericht im Haftaufhebungsverfahren den Wegfall des Haftgrundes von Amts wegen prüfen und die Haft aufheben musste. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG und kann der Feststellung dienen, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags eine Rechtsverletzung darstellte. • Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist eine Freiheitsentziehung von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund weggefallen ist; bei Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG muss das Gericht prüfen, ob eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Zeitraums noch möglich ist. • Im Haftaufhebungsverfahren gilt gemäß § 26 FamFG eine umfassende Aufklärungspflicht des Gerichts; es darf sich nicht auf die vom Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch sonstige Anhaltspunkte für den Wegfall der Haft berücksichtigen. • Hier hatte die Behörde mitgeteilt, dass die Vorführung wegen eines Zellenbrandes verschoben worden war; daraus hätten sich für das Amtsgericht hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine Abschiebung nicht mehr innerhalb der bis 8. April 2016 gesetzten Frist möglich war. • Eine bloß mögliche, noch nicht angeordnete Haftverlängerung kann die Fortdauer der zunächst angeordneten Sicherungshaft nicht rechtfertigen; vor Aufhebung ist indes die Behörde anzuhören und kurz zu beteiligen. • Folglich hätte das Amtsgericht die Haft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufheben müssen, statt den Antrag zurückzuweisen. Der BGH hat die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und festgestellt, dass das Amtsgericht den Betroffenen im Haftzeitraum vom 9. März bis 7. April 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Die Haft wäre von Amts wegen aufzuheben gewesen, weil sich aus der Mitteilung über die Verlegung der Vorführung hinreichende Anhaltspunkte ergaben, dass Abschiebung nicht mehr innerhalb der befristeten Haftfrist durchführbar war. Eine nur denkbare Haftverlängerung durfte nicht zur Aufrechterhaltung der Sicherungshaft herangezogen werden. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Stadt Köln auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.