Beschluss
XII ZB 497/16
BGH, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Für einen minderjährigen Mündel ist die Bestellung eines zusätzlichen fachkundigen Mitvormunds nur aus besonderen Gründen erforderlich; die generelle Eignung des Vormunds wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihm spezifische juristische Sachkunde fehlt.
• Hat das Jugendamt die Vormundschaft, genügt seine generelle Eignung; spezifische rechtliche Fragen sind vom Vormund durch Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, Beratungshilfe oder Prozess-/Verfahrenskostenhilfe abzusichern.
• Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU verpflichten nicht zwingend zur Bestellung eines Mitvormunds; Unterstützung statt Vertretung genügt in der Regel.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Mitvormunds bei Jugendamtsvormundschaft • Für einen minderjährigen Mündel ist die Bestellung eines zusätzlichen fachkundigen Mitvormunds nur aus besonderen Gründen erforderlich; die generelle Eignung des Vormunds wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihm spezifische juristische Sachkunde fehlt. • Hat das Jugendamt die Vormundschaft, genügt seine generelle Eignung; spezifische rechtliche Fragen sind vom Vormund durch Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, Beratungshilfe oder Prozess-/Verfahrenskostenhilfe abzusichern. • Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU verpflichten nicht zwingend zur Bestellung eines Mitvormunds; Unterstützung statt Vertretung genügt in der Regel. Der 2000 geborene albanische Minderjährige kehrte 2015 nach Deutschland zurück. Das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte im November 2015 einen Amtsvormund; die Vormundschaft wurde auf das Kreisjugendamt übertragen. Das Jugendamt beantragte, für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten einen fachkundigen Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen. Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten ab. Der Minderjährige legte Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die Bestellung eines Mitvormunds zu erreichen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Jugendamt als Vormund generell ungeeignet ist oder dass besondere Umstände die Bestellung mehrerer Vormünder erfordern. • Rechtliche Grundlagen: § 1773, § 1775, § 1779, § 1791b BGB bestimmen die Voraussetzungen und den Vorrang der Einzelvormundschaft; nur besondere Gründe rechtfertigen mehrere Vormünder. • Generelle Eignung des Vormunds: Nach Senatsrechtsprechung ist die generelle Eignung nicht dadurch beeinträchtigt, dass dem Vormund spezielle juristische Sachkunde fehlt; er hat stattdessen in eigener Verantwortung fachliche Hilfen, insbesondere Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung, zu organisieren. • Finanzielle Hilfen: Fehlen dem Mündel Mittel, sind Beratungshilfe sowie Verfahrens- und Prozesskostenhilfe vorgesehen; die Bestellung eines Mitvormunds darf nicht dazu dienen, aus öffentlichen Kassen Zahlerleistungen zu verschaffen. • Europarechtliche Bewertung: Art. 6 Abs. 2 Dublin-VO gewährt Schutz durch sachkundige Unterstützung/Vertretung, verlangt aber nicht zwingend die Bestellung eines weiteren Vormunds; auch Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU erweitern diesen Schutz nicht dahin, dass ein Mitvormund erforderlich wäre. • Keine Ausnahmegründe: Weder die bloße Notwendigkeit asyl- oder ausländerrechtlicher Beratung noch gesundheitliche Einschränkungen des Minderjährigen begründen ausnahmsweise die Bestellung eines Mitvormunds. • Schutzgleichheit: Das deutsche System der Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe stellt die Rechtsschutzgleichheit unbemittelter minderjähriger Flüchtlinge sicher; unbegleitete Minderjährige werden dadurch nicht besser gestellt als solche mit Eltern oder Vormund. • Anwendung auf den Fall: Das Jugendamt ist als Vormund geeignet und es liegen keine besonderen Gründe für die Bestellung eines Mitvormunds vor; eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde des Minderjährigen wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass das Jugendamt als Vormund grundsätzlich geeignet ist und der Mangel an spezieller juristischer Sachkunde nicht die Bestellung eines Mitvormunds rechtfertigt. Der Vormund hat für erforderliche fachliche Unterstützung zu sorgen; bei fehlenden Mitteln stehen Beratungshilfe sowie Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Es bestehen keine besonderen Gründe, die eine multiple Vormundschaft rechtfertigen oder eine abweichende europarechtliche Auslegung erforderlich machen.