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Leitsatz

XII ZB 157/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB157.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/17 vom 13. September 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Abs. 1 Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvor- behalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermö- gensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeu- tet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein ein- zelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793). BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 157/17 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 9. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts. Die im Jahr 1925 geborene Betroffene leidet an einer organischen Per- sönlichkeitsstörung und einem beginnenden demenziellen Syndrom. Sie lebt derzeit in einem Pflegeheim. Am 24. Dezember 2011 erteilte die Betroffene ih- rem Neffen, dem Beteiligten zu 1, und dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 2, 1 2 - 3 - eine Vorsorgevollmacht, die sich auf alle Angelegenheiten bezieht. Am 14. Sep- tember erteilte die Betroffene den Beteiligten zu 1 und 2 zudem eine General- vollmacht. Auf eine erste Anregung der Beteiligten zu 1 und 2, eine Betreuung an- zuordnen, lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers im Hinblick auf die bestehenden Vollmachten ab. Nachdem die Vorsorgebevollmächtigten im Dezember 2016 beim Amts- gericht einen "Antrag auf Überprüfung der Geschäfts- und Testierfähigkeit" der Betroffenen gestellt hatten, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachver- ständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen die Beteiligten zu 1 und 2 zu Betreuern für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt und einen auf diesen Aufgabenkreis bezogenen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde (nicht: "sofortige Beschwerde") der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegrif- fenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aus dem Sachverständigengutachten vom 27. Dezember 2016 ergebe sich, dass die Betroffene aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung und einer beginnenden senilen Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst 3 4 5 6 7 8 - 4 - besorgen könne. Die Betroffene verfüge über erhebliche Vermögenswerte mit einem Gesamtwert von ca. 1,7 Millionen €. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Betroffene neben mehreren Immobilien auch Konten und Wertpapiere fortlaufend zu verwalten habe. Auf Grund der Beeinträchtigungen ihres Ge- dächtnisses sei die Betroffene zu der hierfür erforderlichen Marktbeobachtung nicht mehr in der Lage. Hinzu komme, dass die Betroffene aufgrund ihres Auf- enthalts in der Seniorenunterkunft und ihrer massiv eingeschränkten Mobilität zur Verwaltung ihrer Vermögenswerte nicht in der Lage sei. Deshalb bestehe für den Bereich der Vermögenssorge konkreter Betreuungsbedarf, weil ohne die Einrichtung einer Betreuung die mit der Verwaltung des Vermögens fortlau- fend zu treffenden Entscheidungen nicht gewährleistet seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seien ebenfalls gegeben. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Betroffene vor dem Hintergrund ihres Wunsches, in die eigene Wohnung zurückzukehren, unvernünftige und nicht nachvollziehbare Entscheidungen mit Vermögensbezug treffe. Nach Angaben der Vorsorgebevollmächtigten sei zudem eine Frau P. mit dem Wunsch an die Betroffene herangetreten, von ihr eine Eigentumswohnung zu erwerben. Krankheitsbedingt sei die Betroffene jedoch nicht in der Lage, das Geschehen rund um einen etwaigen Immobilienverkauf sachgerecht zu erfas- sen. Zudem stehe zu befürchten, dass die Betroffene, wenn auch nur unter Zu- hilfenahme dritter Personen, Verfügungen über ihr Barvermögen treffe, ohne dass hierfür ein begründeter Anlass bestehe. Dies ergebe sich aus der Bekun- dung der Vorsorgebevollmächtigten, wonach die Betroffene den Wunsch geäu- ßert habe, Geldbeträge in Höhe von 10.000 € und 5.000 € in bar zu erhalten, um sich Bekleidung kaufen oder sich sonstige Annehmlichkeiten verschaffen zu können. 9 - 5 - Da ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich sei, dieser aber nicht losgelöst von einer Betreuung angeordnet werden könne, stünden die von der Betroffe- nen erteilten Vorsorgevollmachten der Anordnung einer Betreuung nicht entge- gen. An der Eignung der Vorsorgebevollmächtigten als Betreuer bestünden kei- ne Zweifel. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststel- lungen nicht den Schluss tragen, eine Betreuung sei trotz der zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 bestehenden Vorsorgevollmachten erforderlich. aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, so- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten eben- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht beste- hen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmäch- tigten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12 mwN). Zum anderen kann trotz wirksam erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu be- sorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet 10 11 12 13 - 6 - erscheint (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). Aber auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebe- vollmächtigten außer Zweifel steht, kann die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte - etwa wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und dem Betroffenen - nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8 f.). bb) Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2011 erstellten Vorsorgevoll- machten wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Betroffenen oder aus anderen Gründen unwirksam sind oder die Akzeptanz dieser Vollmachten im Rechtsver- kehr fraglich ist, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Ebenso wenig sind der angegriffenen Entscheidung tragfähige Umstände zu entneh- men, die den Schluss zulassen, die Beteiligten zu 1 und 2 seien ungeeignet, die Vollmachten im Interesse und zum Wohl der Betroffenen auszuüben. Das Be- schwerdegericht hat bei der Prüfung der Betreuerauswahl sogar ausgeführt, an der Redlichkeit und Eignung der Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer der Be- troffenen bestünden keine Zweifel. b) Die Einrichtung einer Betreuung kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass diese als Voraussetzung für die Anordnung ei- nes Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 11). aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsge- richt nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im 14 15 16 - 7 - Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 18, 22). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvor- behalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen han- delt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbe- schluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und 31). Eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich auch daraus er- geben, dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete An- haltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvor- behalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 8 ff. mwN). bb) Nach diesen Maßstäben tragen die bislang getroffenen Feststellun- gen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögens- sorge nicht. Soweit das Beschwerdegericht zur Begründung darauf abstellt, dass die Betroffene aufgrund ihres Wunsches, wieder in ihre frühere Wohnung zurück- zukehren, unvernünftige und nicht nachvollziehbare Entscheidungen mit Ver- mögensbezug treffen könnte, rechtfertigt dies die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensge- fährdung von erheblicher Art hat das Beschwerdegericht insoweit nicht festge- stellt. 17 18 19 - 8 - Auch die vom Beschwerdegericht angeführte Möglichkeit, die Betroffene könne eine ihrer beiden Eigentumswohnungen veräußern, begründet keine aus- reichende Gefahr für das Vermögen der Betroffenen, der nur mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts begegnet werden könnte. Eigene Aktivitäten, um eine ihrer Wohnungen zu verkaufen, hat die Betroffene bislang nicht entfaltet. Allein die Tatsache, dass sich eine frühere Bekannte der Betroffenen für den Erwerb einer der Wohnungen interessiert und hierzu mehrfach Kontakt zu der Betroffenen aufgenommen hat, begründet noch nicht die konkrete Gefahr, dass es tatsächlich zum Verkauf einer Wohnung kommt und die Betroffene sich hier- durch selbst schädigen würde. Soweit das Beschwerdegericht schließlich darauf abstellt, es stehe zu befürchten, dass die Betroffene ohne begründeten Anlass Verfügungen über ihr Barvermögen treffe, trägt diese Erwägung ebenfalls nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen konkreten Feststellungen dafür, dass die Betroffene sich ohne Einwilligungsvorbehalt selbst schädigen könnte. Die Betroffene ist aufgrund ihrer körperlichen Beein- trächtigungen nicht in der Lage, eigenständig das Pflegeheim zu verlassen. In der Vergangenheit hat die Betroffene stets nur von den beiden Vorsorgebevoll- mächtigten die Aushändigung von Bargeldbeträgen verlangt. Dass die Betroffe- ne Kontakt zu anderen Person pflegt, die für sie Abhebungen und Überweisun- gen von ihren Konten vornehmen könnten, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. 20 21 - 9 - 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht ab- schließend entscheiden. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zu- rückzuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 17.01.2017 - XVII 1395/16 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.03.2017 - 13 T 27/17 - 22