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Entscheidung

IV ZR 525/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR525.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 525/15 vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 13. September 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Streitwert: 12.311,94 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet. 1. Der von § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Beschwerdewert von mehr als 20.000 € wird im Streitfall nicht erreicht. Grundlage der mit der Feststellungsklage verfolgten Deckungsve r- pflichtung der Beklagten ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle ang e- meldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten in Höhe von 15.389,92 €. Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle 1 2 3 - 3 - angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenford e- rungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Se- natsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermitte l- ten Zinsen beziffert werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu b e- rücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streit- fall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insol- venztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten e i- nes Haftpflichtprozesses zugrunde liegen. Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Sch a- densersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzuneh- men (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 aaO Rn. 1). 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend e r- achtet. 4 5 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2015 - 9 O 270/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2015 - 3 U 123/15 - 7