Entscheidung
IV ZR 391/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 391/16 vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 13. September 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzu- lässig verworfen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Nota n- walt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde der Kläge- rin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlande s- gerichts Nürnberg vom 29. November 2016 auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2017 als un- zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 mit dem Antrag, den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen Be- schluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts s o- wie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur 1 - 3 - Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizu- ordnen, höchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Be- schluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zurückgewie- sen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ange- griffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 14, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen). Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8). Der Senat hat das als über- gangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom 2 3 - 4 - 11. Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu en t- scheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsb e- schwerde) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 miss- verständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Pro- zessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrü- ge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist i n- dessen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 4 - 5 - ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als über- gangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -