Urteil
2 StR 188/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notwehr kann auch den lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigen, wenn die Gefahr unmittelbar und erheblich ist.
• Bei unmittelbarer Bedrohung durch eine kurz schussbereit zu machende Schusswaffe dürfen Warnschüsse und gezielte Schüsse als erforderlich angesehen werden, wenn mildere Mittel keine zuverlässige Abwehr bieten.
• Wer nach einer gerechtfertigten Notwehrhandlung unterlässt, Hilfe zu leisten, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar; eine Strafbarkeit wegen Aussetzung oder Tötung kann entfallen, wenn die vorausgehende Tat gerechtfertigt war.
Entscheidungsgründe
Notwehrrechtfertigung für tödliche Schussabgabe; Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung • Notwehr kann auch den lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe rechtfertigen, wenn die Gefahr unmittelbar und erheblich ist. • Bei unmittelbarer Bedrohung durch eine kurz schussbereit zu machende Schusswaffe dürfen Warnschüsse und gezielte Schüsse als erforderlich angesehen werden, wenn mildere Mittel keine zuverlässige Abwehr bieten. • Wer nach einer gerechtfertigten Notwehrhandlung unterlässt, Hilfe zu leisten, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar; eine Strafbarkeit wegen Aussetzung oder Tötung kann entfallen, wenn die vorausgehende Tat gerechtfertigt war. Der Angeklagte und der Geschädigte trafen abends beim Jagen auf einem Feldweg aufeinander. Der Angeklagte saß alkoholisiert und suizidal mit mitgeführter Pistole; der Geschädigte weckte ihn, es kam zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen. Der Geschädigte holte eine ungeladene Jagdflinte aus dem Fahrzeug, die er durch eingelegte Munition schussbereit machen konnte, und hantierte daran. Der Angeklagte setzte Pfefferspray ein, schoss dann mehrfach auf den Geschädigten; der Geschädigte wurde am Oberarm, am Bein und schließlich in den Rumpf getroffen und starb später. Das Landgericht hielt die Schüsse wegen Notwehr für gerechtfertigt, sprach den Angeklagten aber wegen unterlassener Hilfeleistung schuldig, da er den Verletzten nicht versorgte oder Hilfe rief. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; der BGH wies sie zurück. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig war und sich in einer akut bedrohlichen Lage befand, weil der Geschädigte die Flinte ergriffen und innerhalb weniger Sekunden schussfähig machen konnte. • Der BGH bestätigt, dass ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, wenn der Angreifer unmittelbar zu einer Rechtsgutsverletzung ansetzen kann; entscheidend ist die objektive Lage, nicht die subjektive Angst des Angegriffenen. • Die Annahme, die Schussabgaben seien erforderlich, entspricht § 32 Abs. 2 StGB: In der konkreten, zugespitzten Situation standen dem Angegriffenen weniger gefährliche, aber ebenso zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung, sodass der Einsatz der Schusswaffe als milderstes wirksames Mittel gerechtfertigt war. • Die Rechtsprechung erlaubt den lebensgefährlichen Waffeneinsatz als letztes Mittel; Warnschüsse oder Schüsse in die Beine sind vorrangig, genügen aber nicht notwendigerweise, wenn sie die akute Gefahr nicht zuverlässig abwenden. • Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ersten Schüsse und der schließlich tödliche Rumpfschuss zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich waren, weil frühere Schussabgaben den Angreifer nicht hinreichend gestoppt hatten. • Zudem ist die Annahme einer entschuldigenden asthenischen Affektlage nach § 33 StGB rechtsfehlerfrei begründet; dies steht nicht im Widerspruch zur Annahme voller Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. • Eine Strafbarkeit wegen Aussetzung (§ 221 StGB) liegt nicht vor, weil die durch die Schüsse herbeigeführte Hilflosigkeit durch die Rechtfertigung der Schüsse nicht zu einer Garantenstellung führte. • Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung bleibt bestehen; der Angeklagte ließ den Verletzten ohne Verständigung von Hilfe oder Erste Hilfe am Tatort zurück. • Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung beanstandete, ist unbegründet und wurde verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH bestätigt, dass die vorausgehenden Schussabgaben gerechtfertigte Notwehr waren und deshalb keine Strafbarkeit wegen Tötung oder Aussetzung nach § 221 StGB besteht. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StGB waren erfüllt, weil eine unmittelbare Gefahr bestand und mildere Abwehrmittel nicht zuverlässig verfügbar waren; ergänzend steht die entschuldigende Affektlage nach § 33 StGB der Schuldfähigkeitswürdigung nicht entgegen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.