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Entscheidung

IX ZA 20/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZA20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZA20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/17 vom 12. September 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. September 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Die als "(Rechts)-Beschwerde hilfsweise Gehörsrüge" bezeichnete Ein- gabe der Antragstellerin, die mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu behandeln ist, hat keinen Erfolg. Der Se- nat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragstellerin durch Urteil vom 5. April 2017 zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt damit nur bei Überschreitung der in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Wertgrenze in Betracht, weil ansonsten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von vorneherein die erforderliche Erfolgs- aussicht fehlt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das Vorbringen der Antragstellerin umfassend gewürdigt. Im Übrigen geht der Einwand der Antragstellerin, im Prozesskostenhilfe- antrag sei an oberster Stelle eine Widerklage angeführt worden, aber auch in der Sache fehl. Für die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 26 Nr. 8 Satz 1 1 2 3 - 3 - EGZPO ist maßgeblich die Beschwer des Berufungsurteils, die der Beschwer- deführer bei Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Re- visionsverfahren beseitigt sehen will (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 26 EGZPO Rn. 14 mwN). Die im Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2017 erstmals angekündigte Widerklage, deren Erhebung nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Berufungsverfahren "versäumt" wurde, hatte daher unberück- sichtigt zu bleiben. Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 31.03.2016 - 3 C 596/15 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2017 - 1 S 60/16 - 4